Auch neben § 4 II BKatV kann bei mehreren Verkehrsverstößen von einer gewissen Erheblichkeit ein Fahrverbot wegen beharrlichen Pflichtenverstoßes möglich sein, wenn zwar die Einzeltaten nicht d<zu führen, eine Gesamtschau der wiederholten Verstöße aber erkennen lässt, dass die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und notwendige Einsicht fehlt (u.a. BGH, 4 StR 367/91).
Hierzu sind vorherige Verstöße mit entsprechender Ahndung notwendig, nachfolgende Verstöße oder aber nachfolgende Bußgeldbescheide dürfen nicht herangezogen werden, um ein solches Fahrverbot zu begründen.
Dies gilt allerdings nicht für eine Erhöhung der Geldbuße, da wäre diese Argumentation möglich.
OLG Frankfurt, 1 Orbs 256/25