Blinkt der Blinker nach der Ausfahrt aus einem Kreisverkehr weiterhin rechts und wird nicht abgestellt, kann der Anschein erweckt werden, als ob der PKW – Fahrer in die nächste Straße abbiegen will. Hierin kann ein Verstoß gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht liegen. Kollidiert er dann an einer Kreuzung mit einem Wartepflichtigen, der angenommen hat, der blinkende PKW werde abbiegen und der Weg sei für ihn frei, haftet dieser zu 2/3, das fehlerhaft blinkende Fahrzeug zu 1/ 3.
OLG Brandenburg, 12 U 20/25