Wenn ein Unternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet ist, kann es zu Verzögerungen kommen. Dann erhält der Käufer trotzdem Nutzungsausfall, auch für die Zeit der Verzögerung. Hierbei ist irrelevant, ob die Sache von Anfang an mängelbehaftet war, also die Nutzung nicht entzogen, sondern lediglich vorenthalten wird.
BGH, VI ZR 20/25