Trägt der Geschädigte zu einer möglichen Reparatur in einem bereits vorher beschädigten Bereich nicht konkret vor, ist ein Mindestschaden nicht bestimmbar und insoweit auch nicht in die Beweisaufnahme einzutreten.
OLG Hamm, I-9 U 164/24
Trägt der Geschädigte zu einer möglichen Reparatur in einem bereits vorher beschädigten Bereich nicht konkret vor, ist ein Mindestschaden nicht bestimmbar und insoweit auch nicht in die Beweisaufnahme einzutreten.
OLG Hamm, I-9 U 164/24