Sachliche Billigkeitsgrüde können dafür sprechen, dass eine Erbschaftsteuer nicht festzusetzen ist, wenn der Erbe trotz des Erwerbs von Todes wegen nicht bereichert ist und ihn daran kein Verschulden trifft.
Hier wurde ein Geldbetrag zunächst an die zwei gesetzlichen Erben ausgezahlt, später wurde dieser Geldbetrag anteilig auch dem dritten Mierben, der testamentarisch eingesetzt war, zugerechnet und der Erbschaftsteuer unterworfen. Er hatte aber aus dem Geldbetrag keine Zahlung erhalten. Die Erbschaftssteuer wurde auf Null gesetzt.
BFH, II R 1/22