Gemäß § 81 Abs. II VVG kann eine Versicherung ihre Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen, wenn dieser den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Vorliegend ging es um eine nicht ganz billige Motoryacht, die Wassersport-Kaskoversicherung verweigerte die Zahlung, nachdem die Motoryacht nach Ausfall der Steuerung mit Vollgas auf einen Felsen fuhr. Unstreitig gab es bereits vorher Defekte an der Steuerung, die allerdings repariert worden waren. Als erneut die Steuerung ausfiel und das Boot nicht mehr lenkbar war und auch über Eingabe im Autopiloten keine Reaktion erfolgte, überkam den Bootsführer offenbar Panik, als seine Yacht mit hoher Geschwindigkeit auf einen Felsen zufuhr. Er ist zum Heck gelaufen und dort über Bord gesprungen. Auch wenn dies nicht die ideale Reaktion darstellte, liegt kein grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalles vor. Seine Reaktion mag von Angst und Schrecken gesteuert gewesen sein, ein schwerer und subjektiv vorwerfbarer Verstoß ist aber nicht gegeben, die Versicherung musste zahlen.
Urteil des OLG Hamm, I-20 U 234/11
PS (für Autofahrer): Nach § 103 VVG ist der Haftpflichtversicherer zur Leistung nicht verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den bei einem Dritten eingetretenen Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. Bei der KFZ-Haftpflichtversicherung handelt es sich aber um eine Pflichtversicherung, gegenüber dem Dritten bleibt der Versicherer nach § 117 VVG zur Leistung verpflichtet (wenn auch nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und ebenfalls nur, wenn der Dritte seinen Schaden nicht von einem anderen Schadensversicherer oder einem Sozialversicherungsträger erstattet bekommt). Die Versicherung kann lediglich bei ihrem Versicherungsnehmer Regress nehmen.
Sofern Sie also bei einem Unfall schuldlos einen Schaden erleiden, ist die gegnerische Haftpflichtversicherung zur Leistung verpflichtet, auch wenn der andere Fahrer möglicherweise die vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Es besteht ein Direktanspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung, § 115 VVG.