Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, muss der Wert zu Grunde gelegt werden, der sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung bei Gericht ergibt, nicht zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung.
Es gibt keine generelle Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis vorzunehmen. Dies kann nur unter besonderen Umständen gelten.
BGH, ZR 165/25