Token – Datei

Die Behörde muss die Token – Datei zur Verfügung stellen. Ohne wenn und aber. Die Verteidigung darf nicht darauf verwiesen werden, sich diese kostenpflichtig bei irgendeiner Behörde zu beschaffen.

OLG Naumburg, 1 ORbs 43/26

Und damit sagt diese Entscheidung ganz eindeutig, dass die Behörde alle Informationen zur Verfügung stellen muss, die sie über die jeweilige Messung hat.

Ach ja, erfolgt dies nicht, liegt ein Verstoß gegen ein faires Verfahren vor. Maßgeblich ist allein die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers. Entscheidend ist, ob die Verteidigung eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten dürfen (vgl. BVerfG, 2 BvR 1616/18).

Damit geht auch ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch. Dieser wurde auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

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