Stützt das Gericht eine Verurteilung nach § 315d StGB einzig auf die Geschwindigkeitsüberschreitung, muss das entsprechende Tempolimit und die gefahrene Geschwindigkeit (wenn auch nicht genau) mitgeteilt werden.
Hinzukommen muss allerdings auch, dass der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos gefahren ist. Und je größer die Geschwindigkeitsüberschreitung war, desto mehr indiziert dies ein solches Verhalten, die Darstellungsanforderungen werden dann auch geringer. Werden weitere Verkehrsverstöße herangezogen, müssen diese dargelegt werden. Ebenso das Ziel des Täters, auf einer nicht ganz unerheblichen Strecke das Maximum herauszuholen (also Renncharakter).
KG Berlin, 3 ORs 35/26