Bei Altfällen gilt noch die Verjährungsfrist von 3 Monaten bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 24 I StVG, zumindest wenn diese Verjährung vor der Gesetzesänderung (wie hier) eingetreten ist.
Der Bußgeldbescheid wurde zwar in den Briefkasten des Betroffenen eingeworfen, allerdings ohne dass auf dem Briefumschlag das Datum der Zustellung vermerkt war. Da keine wirksame Zustellung erfolgte (vgl. OLG Saarbrücken, 1 Ss (OWi) 44/24), wurde die Verjährung nicht unterbrochen. Da sich auch keine Zustellvollmacht des Verteidigers bei der Akte befand, wirkte auch die Übersendung einer Kopie an den Anwalt und die Einspruchseinlegung durch ihn nicht verjährungsunterbrechend.
AG Dresden, 223 OWi 633 Js 8873/26