Und war der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden, hat aber vor der Hauptverhandlung schriftlich vorgetragen, muss das Gericht entsprechende Anträge zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen, sich damit beschäftigen und auch hierüber entscheiden. Ansonsten kann das Recht auf rechtliches Gehör verletzt sein.
OLG Köln, III 1 ORbs 229/26