Gegen den Betroffenen wurde rechtskräftig wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h ein Bußgeldbescheid erlassen. Dann wurde ein Aufbauseminar angeordnet. Hiergegen ging der Betroffene vor und im Verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, dass er nicht gefahren sei. Dies ist zu spät, die Behörde ist nach § II 2 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gebunden.
OVG Schleswig, 4 LA 49/26