Der nicht entbundene Betroffene

Wenn der Betroffene nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden wird, muss er zum Termin erscheinen, ansonsten verwirft das Gericht den Einspruch durch Prozessurteil nach § 74 II OWiG, ohne zur Sache zu verhandeln.

Etwas anderes gilt aber, wenn er vorher einen Entbindungsantrag unter Einräumung seiner Fahrereigenschaft gestellt hatte, in dem er auch mitteilte, zur Sache nichts weiter zu sagen. Wenn dann seine Anwesenheit nicht zur Sachaufklärung erforderlich ist, ist er zu entbinden. Hierbei besteht für das Gericht kein Ermessensspielraum, es handelt sich bei Vorliegen der Voraussetzungen um eine gebundene Entscheidung.Er kann sich dann durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen, § 73 III OWiG. Erscheint kein Verteidiger, muss das Gericht trotzdem verhandeln und auch bisherigen Sachvortrag berücksichtigen. Dann ergeht ein Sachurteil.

Die fehlerhafte Verwerfung kann nur mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, es liegt ein ausreichender Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, die Rechtsanwendung war offensichtlich unrichtig.

OLG Brandenburg, 1 ORbs 19/24

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Sicherheitsabschläge beim Hinterherfahren

Beim Hinterherfahren mit ungeeichtem Tacho in ungefähr gleichem Sicherheitsabstand reicht ein Abschlag von 20 % auf den abgelesenen Tachowert aus, um Unsicherheiten dieses Verfahrens auszugleichen (vgl. OLG Celle, 222 Ss 81/04). Hierbei sind aber einige Vorgaben zu beachten.

In diesem Fall fand das Geschehen nachts statt, der Polizeiwagen fuhr auch nicht in einem gleichbleibenden Abstand, sondern konnte zunächst nicht folgen. Der Polizeiwagen beschleunigte bis auf seine mögliche Höchstgeschwindigkeit (210 km/h), da war der Abstand zum Betroffenen allerdings zu groß, um tatsächlich einen mindestens gleichbleibenden Abstand sicher festzustellen. Somit galt der abgelesene Tachowert von 210 km/h im Streifenwagen nur als Indiz für eine Überschreitung. So wurden aus zunächst vorgeworfenen 168 km/h (210 abzgl. 20%) dann letztendlich 136 km/h als vorwerfbarer Wert, es wurden von den 168 km/h erneut 20% abgezogen, um die weiteren Unsicherheiten auszugleichen.

AG Elze, 10 OWi 35 Js 8550/23 /42/23)

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Sicherstellung eines Raser – Autos

Wer ohne Rücksicht auf Verluste und insbesondere die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gravierende Verkehrsverstöße begeht, bei dem kann das Auto vorläufig sichergestellt werden, § 22 POG. Hier wollte der Fahrer innerorts zwei Autos überholen und fuhr dazu links an einer Verkehrsinsel vorbei. Hierbei erreichte er bis zu 120 km/h. Mit bis zu 110 km/h ging es dann weiter, vorbei an fünf Einmündungen, einer Kreuzung und zwei Fußgängerüberwegen. Dies reichte dem Verwaltungsgericht, das Fahrzeug konnte vorläufig eingezogen werden, da auch mit weiteren, andere Verkehrsteilnehmer extrem gefährdenden Verstößen auch in naher Zukunft zu rechnen sei. Das Fahrverhalten sei von einer gravierenden Missachtung verkehrsrechtlicher Regelungen und insbesondere einer kaum zu überbietenden Ignoranz gegenüber der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geprägt gewesen. Erschwerend kam zu, dass er bereits mehrfach verkehrsrechtlich auffällig geworden war. Die Häufigkeit seiner Verstöße belege, dass er sich von polizeilichen Ansprachen und Bußgeldbescheiden nicht davon abhalten lassen würde, Verkehrsregeln zu brechen.

VG Neustadt, 5 L 193/23 NW

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Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages

Widerruft ein Verbraucher ein Darlehen und erhält von der Bank (hier im Vergleichswege) einen Betrag als Nutzungsersatz, ist dieser Betrag nicht zu versteuern. Es handelt sich nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen, die gesamte Rückabwicklung ist einheitlich zu betrachten und vollzieht sich außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Es sind auch keine sonstigen Einkünfte, die Entschädigungszahlung bleibt steuerfrei.

BFH, VIII R 7/21

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Gespeicherte Dateien und Filme

Auf Datenträger gespeicherte Dateien sind keine Abbildungen, die sich bei der Akte befinden. Wenn in dem Urteil lediglich angegeben wird, dass sich aus diesen gespeicherten Dateien ein Verkehrsverstoß ergibt, liegt keine ausreichende Verweisung im Sinne von §§ 267 I 3 StPO, 46 OWiG vor.

OLG Oldenburg, 1 ORbs 20/24

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