Absehen vom Fahrverbot wegen Kindesumgang

Das Amtsgericht hatte vom zweimonatigen Fahrverbot abgesehen, weil der Vater, dessen minderjährige Kinder ca. 100 KM entfernt leben, die er üblicherweise von Do – So zu sich holte, erhebliche Schwierigkeiten durch das Fahrverbot hierbei geltend machte. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Es mangelte an konkreten Feststellungen, dass eine anderweitige Abholung (z.B. mit einem Freund oder dem ÖPNV) unmöglich sei. Auch fehlten Ausführungen zu drohenden gravierenden Folgen für die seelische oder persönliche Entwicklung der Kinder. Letztendlich sei es den Eltern in einer solchen Konstellation auch zuzumuten, temporär eine andere Regelung zu treffen.

BayObLG, ObOWi 1115/23

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Pflichtverteidiger bei internationaler Steuerhinterziehung

In diesem Fall ist die Stellung eines Pflichtverteidigers geboten nach § 140 II StPO, selbst wenn es um Kindergeld geht.
LG Lübeck, 6 Qs 48/23

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Alle Bilder der Messreihe

Da der Betroffene Zweifel an der Messung konkret vortragen muss, erhält sein Verteidiger die Daten der gesamten Messreihe.

AG Beckum, 20 OWi 136723

AG Köln, 811 OWi 225/23

Beim AG Köln bekommt man aber nicht den (öffentlichen) Token.

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Entbindung und Terminsverlegung

Wird der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden, wirkt diese Entbindung fort, wenn der Termin verlegt wird. Die Fortwirkung entspricht dem Normzweck.

BGH, 4 StR 94/22

Achtung: Nicht entschieden wurde für den Fall einer Aussetzung der Verhandlung nach § 228 StPO.

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Fahrtenbuchauflage bei Firmenfahrzeug

Wenn die Behörde die Halterin (Firma) zweimal anschreibt und sogar einen Beamten vorbeischickt, um den Fahrer zu ermitteln, liegt auf jeden Fall eine ausreichende Ermittlung vor. Dies gilt auch, wenn es viele Firmenfahrzeuge gibt und der Geschäftsführer angibt, den Fahrer auf dem Foto nicht zu erkennen. Es fällt in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ein Fahrer benannt werden kann. Hierbei kommt es auch nicht auf die Qualität des angefertigten Fotos des Fahrers an, ein solches ist für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nämlich nicht erforderlich. Auch war dies scheinbar nur eine Schutzbehauptung, das Foto war nach Ansicht des Gerichts von durchaus ausreichender Qualität. Die Behörde muss auch nicht bei anderen Mitarbeitern nachfragen, es, obliegt der Halterin, Vorkehrungen dafür zu treffen, gegebenenfalls einen Fahrer zu benennen. Die Fahrtenbuchauflage erging also rechtmäßig.

VG Düsseldorf, 6 K 939/23

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