Fahrverbot

Liegen die Voraussetzungen für ein Regelfahrverbot nach der BKatV nicht vor, muss sich das Gericht bei beharrlichem Pflichtenverstoß aufgrund von Voreintragungen mit dem Zeitmoment, der Schwere, der Anzahl und den Rechtsfolgen der vorherigen Verstöße befassen. Und auch dann muss die Beharrlichkeit der Pfllichtverletzung ähnlich schwer wiegen wie bei dem Regelfahrvebot nach § 4 II BKatV.

KG Berlin, 3 ORbs 93/24

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Wartepflicht des Linksabbiegers

Ein Linksabbieger muss gem. § 9 IV 1 StVO warten, wenn ein entgegenkommendes Fahrzeug ebenfalls in dieselbe Straße (nach rechts) abbiegen will. Diese Wartepflicht wird auch nicht durch ein Einfahren in die Querstraße und somit Nutzung der vorfahrtsberechtigten Straße suspendiert.

OLG Nürnberg, 3 U 746/24

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Einlassung des Betroffenen

Nur in absolut einfach gelagerten Fällen kann im urteil hierauf verzichtet werden. Dies ist niemals bei einem Fahrverbot der Fall.

OLG Düsseldorf, 2 ORbs 83/24

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Beschädigung einer Leitplanke

Muss eine Leitplanke ersetzt werden, findet kein Abzug (des Schadensersatzes) Neu-für-Alt statt. Dies gilt zumindest, wenn es sich nicht um ein eigenständiges (selbst austauschbares) Bauwerk handelt, sondern um den Teil einer Gesamtanlage, der regelmäßig insgesamt erneuert wird.

OLG Bremen, 1 U 14/24

Das Gericht wies dann noch darauf hin, dass ein pauschaler Hinweis nicht reicht, sondern konkret vorgetragen werden muss.

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Verbot des Radfahrens

Die Annahme einer besonderen Gefahrenlage gem. § 45 IX 3 StVO ist gerichtlich voll überprüfbar. Ergibt sich weder aus dem Gefälle noch dem Ausbauzustand oder einer Unübersichtlichkeit oder erhöhter Unfallzahlen und auch nicht aus der Gesamtschau dieser Umstände eine qualifizierte Gefahrenlage, ist ein Verbot für den Radverkehr rechtswidrig.

VGH München, 11 B 23.1992

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