Frist für die Beibringung eines MPU – Gutachtens

Kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, darf die Frist zur Beibringung eines Gutachtens regelmäßig nicht deutlich die Zeit überschreiten, die eine Begutachtungsstelle zur Erstellung eines Gutachtens braucht (hier ca. 2 Monate). Schafft die Begutachtungsstelle es nicht, das Gutachten innerhalb der Frist fertig zu stellen, muss der Betroffene bei der Begutachtungsstelle auf zeitnahe Erledigung hinwirken. Er muss dann auch bei der Fahrerlaubnisbehörde um Verlängerung der Frist nachsuchen.

Ging es um gelegentlichen Konsum von Cannabis und einem Verstoß gegen das Trennungsgebot, ist ein einmaliger Abstinenznachweis zum Zeitpunkt der MPU nicht zu beanstanden.

VGH Mannheim, 13 S 473/23

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MPU bei Cannabis

Wird eine MPU wegen gelegentlichem Cannabis – Konsum und einem Verstoß gegen das Trennungsgebot angeordnet, darf die Begutachtungsstelle nicht ohne weitere Gründe einen Abstinenznachweis fordern. Generell und ohne weitere Gründe ist dies nicht vorgesehen. Weist der Betroffene die Fahrerlaubnisbehörde auf dieses fehlerhafte Verhalten der Begutachtungsstelle hin, muss die Fahrerlaubnisbehörde bei der Begutachtungsstelle auf Einhaltung der geltenden Vorschriften dringen.

VGH Mannheim, 13 S 366/23

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Einlassung des Betroffenen

Wenn der Betroffene zu den Auswirkungen eines Fahrverbots auf sein Beschäftigungsverhältnis vorträgt, muss das Gericht diese Einlassung wiedergeben. Tut es das nicht, wird das Urteil in der Rechtsbeschwerde aufgehoben (es ging um ein Fahrverbot), das Amtsgericht muss erneut verhandeln.

OLG Oldenburg, 2 ORbs 188/23

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Antrag auf Kindergeld per E-Mail

Entgegen der Dienstanweisung (V5.2 Abs.1 S.1+2) des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld enthält § 67 EStG kein Unterschriftenerfordernis. An die Form eines Kindergeldantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie dient.

BFH, III R 38/21

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Betrieb eines Anhängers

Auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger fällt unter dem Begriff des Ziehens im Sinne von § 19 IV 4 StVG. Eine grundsätzliche Gefahrerhöhung tritt hierdurch nicht ein. Etwas anderes kann nach der Gesetzesbegründung nur gelten, wenn der Anhänger aufgrund einer außergewöhnlichen Beschaffenheit oder eines möglichen Defekts eine besondere Gefahr darstellt.

BGH, VI ZR 98/23

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