Beim Unfall beschädigte Sachen

Werden bei einem selbst verschuldeten Unfall Sachen von Mitfahrern beschädigt, muss dafür gehaftet werden. Haftpflichtversicherungen dürfen diese Haftung auf üblicherweise bei einer Fahrt mitgeführte Gegenstände beschränken, auch gegenüber den Mitfahrern. In diesem Fall muss der Fahrer in Anspruch genommen werden.

Üblicherweise muss hier objektiv ausgelegt werden, nicht subjektiv aus Sicht des Geschädigten.

OLG Celle, 14 U 58/23

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Kein MPU-Gutachten

Wird trotz Aufforderung kein positives MPU-Gutachten vorgelegt, steht der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zu. Dann gilt der Proband als ungeeignet.

OVG Saarbrücken, 1 B 43/24

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Cannabis und die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen

Nach Inkrafttreten der neuen fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen zum Cannabiskonsum erscheint es nicht mehr vertretbar, bei regelmäßigem Konsum allein hierauf gestützt und mit den alten Begutachtungsrichtlinien begründet auf die Nichteignung zu schließen, ohne vorher ein Gutachten einzuholen.

OVG Saarbrücken, 1 B 80/24

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Einspruchsbeschränkung nach Vorsatzhinweis

Der Einspruch kann auch nach dem gerichtlichen Hinweis, dass auch wegen vorsätzlicher Begehungsweise verurteilt werden kann, auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. Dann bleibt die Annahme fahrlässiger Begehung bestehen, wenn sie entweder im Bußgeldbescheid ausdrücklich erwähnt wurde oder diese Annahme aus der Verhängung der Regelbuße abgeleitet werden kann. Voraussetzung ist nur, dass der Bußgeldbescheid den Anforderungen von § 66 OWiG entspricht, die Erklärung eindeutig formuliert ist und der Verteidiger (wenn er alleine bei Gericht auftritt) entsprechend bevollmächtigt wurde.

OLG Jena, 1 ORbs 371 SsBs 96/24

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Einwurf in den Hausbriefkasten

Wird ein Brief durch einen Bediensteten der Deutschen Post AG in den Hausbriefkasten eingeworfen, besteht ein Anscheinsbeweis für den Einwurf innerhalb der postüblichen Zustellzeiten. Und dann kann davon ausgegangen werden, dass der Empfänger seinen Briefkasten nach der üblichen Zustellzeit leert, der Brief also an diesem Tag zugeht.

Willenserklärungen unter Abwesenden gehen zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in dessen Verfügungsgewalt gelangen und mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Hierbei handelt es sich um eine generalisierende Betrachtung, auf die individuellen Umstände des Empfängers kommt es nicht an. Der Empfänger muss schon einen atypischen Geschehensablauf nachweisen, um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern.

BAG, 2 AZR 213/23

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