Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe

Wer während der Probezeit einen ersten schweren Verstoß der Kategorie A oder zwei Verstöße der Kategorie B begeht, wird von der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a II StVG aufgefordert, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Tut er dies nicht, wird ihm die Fahrerlaubnis nach § 2a III SVG entzogen. Und hierfür kommt es nur auf die wirksame und vollziehbare Anordnung des Besuchs eines Aufbausseminars an. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung dieses Seminars unterliegt keiner Prüfung mehr.

OVG Lüneburg, 12 PA 62/23

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Rechtsfahrgebot für Zweiradfahrer

Ein Zweiradfahrer verstößt nicht gegen das Rechtsfahrgebot, wenn er bei einer Fahrbahnbreite von 6,8 m mit seiner linken Körperseite, einen Abstand von mindestens 0,5 m zur Fahrbahnmitte einhält. Kommt es dann zwischen ihm (auf seinem Roller) und einem Motorradfahrer, der in einer unübersichtlichen Kurve einen Pkw überholt, zu einem Frontalzusammenstoß, tritt seine Betriebsgefahr vollständig zurück, der Motorradfahrer haftet zu 100 %.

OLG München,24 U 587/23 e

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MPU auch bei 1,34 Promille

Nach aktuellem Erkenntnisstand kann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei der Fahrt auf einem E-Scooter mindestens 1,1 Promille (hier 1,34 Promille) hatte und trotzdem nahezu keine Ausfallerscheinungen zeigte. Eine MPU kann vor der Wiedererteilung angeordnet werden.

Bayerischer VGH, 11 CE 23.1060

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Tanken auf Firmenkosten

Wenn ein Arbeitnehmer eine Tankkarte der Firma, die er für seinen Dienstwagen erhalten hat, dazu missbraucht, seinen Privatwagen zu tanken, kann ihm fristlos gekündigt werden. Eine Abmahnung ist entbehrlich.

LAG Niedersachsen, 2 Sa 313/22

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Abschleppen von Elektrofahrzeug-Ladeplatz

Ein Motorrad wurde auf einer Parkfläche abgestellt, die ausweislich der Beschilderung Elektrofahrzeugen für den Ladevorgang an der Ladesäule (für eine max. Parkdauer von 4 Stunden) vorbehalten war. Die Behörde durfte das Kraftrad sofort durch ein Abschleppunternehmen umsetzen lassen, um die Parkfläche für E-Autos für Ladevorgänge freizuhalten. Insoweit lag eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche vor, eine konkrete Verkehrsbeeinträchtigung musste nicht gegeben sein.

Die Kosten des Umsetzens und die Gebühren der Verwaltung muss der Halter tragen.

VG Düsseldorf, 14 K 7479/22

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