8 Punkte

Nach § 4 StVG wird bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen. Frist zur Wiedererteilung ist dann mindestens sechs Monate, man braucht dann allerdings auch eine positive MPU. Vorher müssen allerdings eine Ermahnung (mit Hinweis auf die Möglichkeit einer Punktereduzierung durch ein Seminar) und eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Hier hatte der Betroffene bereits eine Ermahnung erhalten und mittlerweile sieben Punkte. Es kam zu einem erneuten Verkehrsverstoß, der Betroffene informierte hierüber die zuständige Behörde. Wäre dies ausreichend gewesen, hätte die Behörde trotzdem noch eine Verwarnung aussprechen müssen, die Fahrerlaubnis wäre nicht zu entziehen. Der Punktestand hätte sich dann automatisch auf 7 Punkte reduziert.

Geht so aber nicht, es kommt auf den Punktestand an, der durch das Kraftfahrtbundesamt an die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt worden ist. Das hatte bisher erst 7 Punkte übermittelt. Die entsprechende Information durch den Inhaber der Fahrerlaubnis war nicht ausreichend.

Somit war hier zutreffend eine Verwarnung bei 7 Punkten ausgesprochen worden, anschließend wurde die weitere Ordnungswidrigkeit übermittelt, der Betroffene erreichte 8 Punkte. Seine Fahrerlaubnis wurde zu Recht entzogen.

OVG Sachsen, 6 B 113/23

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Vertrauensgrundsatz bei verkehrswidrigem Fußgängerverhalten

Überquert ein Fußgänger eine Straße mit Mittelstreifen nicht an der vorgesehenen Ampel, sondern im Dunkeln nah daneben, darf man nicht auf anschließend regelgerechtes Verhalten vertrauen. Hier ging ein Autofahrer auf der nächsten Spur davon aus, die Fußgängerin werde auf dem Mittelstreifen warten und ihn passieren lassen. Dies durfte er nicht, er hatte das nicht regelkonforme Verhalten der Fußgängerin bei der Überquerung der ersten Fahrbahn auch mitbekommen. Insoweit konnte er nicht davon ausgehen, dass sie ihm den Vorrang gewähren würde, er hätte abbremsen müssen.

Insgesamt kam es zu einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zulasten des Autofahrers.

OLG Saarbrücken, 3 U 4/23

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Verjährungsunterbrechung durch Anhörung

Nach § 33 I Nr.1 OWiG wird die Verjährung unterbrochen, wenn dem Betroffenen bekannt gegeben wird, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Ebenso wird die Verjährung unterbrochen, wenn die Bekanntgabe oder Vernehmung des Betroffenen angeordnet wird.

In der Aktenhistorie standen nur mit jeweiligen Daten folgende Worte: Druckauftrag Anhoer, Druckauftrag AnhFErm, Druckauftrag Anhoer.

Ein entsprechender Druckauftrag würde die Verjährung unterbrechen, in der Akte befinden sich allerdings keine Ausdrucke der Schriftstücke. Das Gericht ging davon aus, dass die jeweiligen Abkürzungen noch nicht einmal deutlich machen würden, dass eine Anhörung im Bußgeldverfahren gedruckt werden sollte.

Eine wirksame Unterbrechung der Verjährung war nicht nachweisbar, das Verfahren wurde nach §§ 206a StPO, 46 OWiG wegen Verjährung auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

AG Dortmund, 729 OWi-265 Js 838/23

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Personenbezogener Schwerbehindertenparkplatz

Die Einrichtung eines solchen Sonderparkplatzes kann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden, wenn im öffentlichen Verkehrsraum in zumutbarer Entfernung ausreichende Parkmöglichkeiten vorhanden sind, die ein gefahrloses Ein – und Aussteigen ermöglichen. Hierzu wird davon ausgegangen, dass neben einer Kfz – Breite von 2 m noch ungefähr 1,5 m Bewegungsfläche für einen Rollstuhlfahrer verbleiben muss. Wenn dann noch immer 4 m restliche Fahrbahnbreite für den vorbeifahrenden Verkehr verbleiben, ist dies ausreichend.

VGH Mannheim, 13 S 1831/22

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Dauerrot für Radfahrer

Steht ein Radfahrer mind. 5 Minuten an einer Fahrzeugampel, die dauerhaft Rot anzeigt, kann diese Anzeige für ihn ungültig sein. Hier muss der Radfahrer auch nicht absteigen und eine Fußgängerampel mit Anforderungsknopf benutzen, denn er ist als Radfahrer auf der Fahrbahn  unterwegs, eine gesonderte Radverkehrsführung war nicht gegeben.

Problematisch war hier, dass die Ampel auf der Fahrbahn mit einer Kontaktschleife versehen war. Ob diese überhaupt von einem Radfahrer ausgelöst werden konnte, wurde in der ersten Instanz nicht festgestellt. Sollte dies nicht der Fall sein, durfte der Radfahrer unter Anwendung größter Sorgfalt auch bei Rot fahren, da insofern das Haltesignal für ihn nicht gelten würde.

Die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes wurde aufgehoben, die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Es kommt aber noch immer eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes in Betracht, wenn die Kontaktschleife auch auf Radfahrer reagiert und der Radfahrer nur irrtümlich von einer Fehlfunktion ausgegangen ist.

Hans. OLG, 5 ORbs 25/23

Gilt übrigens auch für Autofahrer: Bei der irrigen Annahme eines Ampeldefektes handelt es sich um einen Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB, der den Vorsatz ausschließt. Es können dann Sonderumstände gegeben sein, die es erlauben, von einem Regelfahrverbot abzusehen.

OLG Hamm, 2 Ss OWi 486/99

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