Neufassung, StVG zum 1. Mai 2015

Mit Wirkung vom 1. Mai 2015 wurde das StVG hinsichtlich der Eintragung, Löschung, Tilgung und Verwertung im Fahreignunsregister neu gefasst. Die alte Fassung ist für bis dahin im Verkehrszentralregister gespeicherte Entscheidungen nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung anwendbar, nicht auch hinsichtlich der Verwertung dieser Eintragungen bei Entscheidungen über eine Fahrerlaubnis. Nach der Neufassung muss nicht nur Löschungsreife eintreten, es muss auch eine einjährige Überliegefrist abgelaufen sein.

BVerwG, 3 B 11/21

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Erbfallkostenpauschale für den Nacherben

In § 10 V Nr.3 S.2 ErbStG ist vorgesehen, dass ohne Nachweis Kosten für die Abwicklung des Ernfalls pauschal mit 10.300 € abzugsfähig sind. Diese Pauschale kann auch der Nacherbe in Anspruch nehmen. Es muss nicht mehr nachgewiesen werden, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich irgendwelche Kosten angefallen sind.

BFH, II R 3/20

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Verwertungsverbot für Eintragungen im Verkehrszentralregister

Der Antragsteller begehrt Rechtsschutz gegen das Verbot des Führens erlaubnisfreie Fahrzeuge. Die Behörde hatte ihn zuvor aufgefordert, ein medizinisch – psychologisches Gutachten vorzulegen, was er nicht tat. Unter anderem berief sie sich auf eine Fahrt mit einem erlaubnisfreien Motorroller mit 1,69 Promille aus dem Jahr 2008. Hier beträgt die Tilgungsfrist nach § 29 I 2 Nr.3, 65 Nr.2 S.3 StVG grundsätzlich zehn Jahre. Die Frist begann aufgrund der in dem entsprechenden Strafbefehl angeordneten Sperre für die Wiedererteilung fünf Jahre nach der Rechtskraft (Anmerkung: auch nach den alten Regelungen lief es auf eine entsprechende Frist hinaus). Somit hätte die Eintragung grundsätzlich verwertet werden können. Es liegt aber ein Verwertungsverbot nach § 29 VII 3 StVG vor. Um es abzukürzen, hiernach musste von einer fünfjährigen Tilgungsfrist ausgegangen werden, diese wäre bereits abgelaufen. Nach Ablauf dieser Frist durfte die Eintragung nur noch verwendet werden bei einem Verfahren, das eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat oder aber um Maßnahmen nach dem Fahreignungs – Bewertungssystem zu ergreifen. Dies war hier erkennbar nicht der Fall, es ging um die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Die Gutachtenanordnung konnte dann auch nicht auf eine später erfolgte Ordnungswidrigkeit (0,6 Promille) gestützt werden. Die Behörde durfte dem Antragsteller das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge nicht mit der Begründung der Nichtvorlage eines positiven Gutachtens untersagen.

OVG Schleswig, 5 MB 24/22

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Trunkenheit auf dem E-Scooter

Bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB mit 1,64 Promille auf einem E-Scooter ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB anzuordnen (Dauer der Sperrfrist nach § 69a StGB: sechs Monate bis fünf Jahre), ein entsprechender Regelfall liegt vor. Ein Ermessen des Gerichts ist nicht gegeben, von den Entziehung kann nur in ganz seltenen Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn eine Sondersituation vorlag und eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters die Gewähr dafür bietet, dass er zukünftig derartige Taten nicht mehr begeht.

Dies gilt auch für so genannte Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 eKFV. Diese waren dem Gesetzgeber zwar bei Erlass der entsprechenden Normen zu Entziehung der Fahrerlaubnis nicht bekannt, sie wurden aber später dann trotzdem als Kraftfahrzeuge eingestuft. Anders ist die Situation nur bei E-Bikes und Pedelecs, hier gelten die Regeln über Fahrräder.

Es spielt auch keine Rolle, dass von diesen Scootern eine geringere Gefährlichkeit ausgeht. Erstens können Fußgänger bei einem entsprechenden Sturz lebensgefährliche Verletzungen leiden, zweitens können beispielsweise Autofahrer zu Ausweichmanövern gezwungen werden, die dann sehr gefährlich enden können.

Insoweit dient die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur der Verhinderung weiterer Taten des Täters, sondern auch generell der Sicherheit des Straßenverkehrs.

OLG Frankfurt, 1 Ss 276/22

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Kein Fahrverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Fahrerlaubnisbehörden können Bürgern das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrrad oder kleiner E-Scooter) nicht verbieten. § 3 FeV stellt hierfür keine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar. Ein derartiges Fahrverbot würde die allgemeine Handlungsfreiheit zu sehr einschränken.

BayVGH, 11 BV 22.1234

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