Unfall im Bus

Die 82-jährige Businsassin wollte an der nächsten Haltestelle aussteigen, betätigt das Haltesignal und stand bereits während der Fahrt auf. Sie hielt sich mit einer Hand an der Haltestange fest. Der Busfahrer musste eine Notbremsung machen, sie stürzte.

Es wurde eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % festgelegt. Ein Fahrgast muss im Stadtverkehr jederzeit mit plötzlichem Bremsen rechnen. Er hat grundsätzlich so lange sitzen zu bleiben, bis der Bus die Haltestelle erreicht. Fahrgäste im fortgeschrittenen Alter sollten sich bei der Nutzung eines Stehplatzes mit beiden Händen an der Haltestange festhalten.

Hier lag noch die Besonderheit vor, dass der Busfahrer beim Abbiegen zunächst eine Fußgängerin übersehen hatte und dann eine scharfe Notbremsung vornehmen musste.

OLG Schleswig, 7 U 125/22

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Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer

Die Vermietung von Wohn – und Schlafräumen in mobilen Wohncontainern durch einen Unternehmer zur Unterbringung von Erntehelfern unterliegt dem verminderten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Hier vermietet ein Landwirt an seine Erntehelfer, die nur zeitweilig zum Einsatz gekommen sind, Wohncontainer, die auf Steinsockeln stehen. Wasch – und Kochgelegenheiten stehen zur Verfügung.

BFH, XI R 13/20

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Wo muss ein Parkausweis liegen?

Hier ging es um einen Parkausweis für Schwerbehinderte, die Rechtsprechung dürfte sich jedoch übertragen lassen auf eine Parkscheibe oder einen Parkschein. Der Betroffene hatte den Parkausweis auf der Mittelkonsole in Höhe der Sitzflächen abgelegt. Das Gericht verurteilte ihn wegen des Abstellens eines PKW auf einem Schwerbehindertenparkplatz ohne einen entsprechenden Ausweis gut lesbar ausgelegt zu haben. Zwar befand sich ein solcher Parkausweis im Auto, dieser war aber nicht gut lesbar ausgelegt. Die Mittelkonsole ist hierfür nicht geeignet. Sie befindet sich in einiger Entfernung von den Fenstern, so dass eine Lesbarkeit nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Gut lesbar ist der Parkausweis hier auf jeden Fall nicht. Und dann noch der Hinweis, dass ein solcher Parkausweis natürlich vollständig erkennbar sein muss.

AG Schwerin, 35 OWi 83/23

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Rohmessdaten der gesamten Messreihe

Das OLG legte dem BGH die Sache vor verbunden mit der Frage, ob ein Messergebnis verwertbar ist, wenn dem Betroffenen beziehungsweise seinem Verteidiger nicht die Rohmessdaten der gesamten Messreihe (bei einem standardisierten Messverfahren) zur Verfügung gestellt werden.

Entschieden hat der BGH diese Frage leider nicht. Es wurde darauf verwiesen, dass der Betroffene nicht alles versucht hatte, um diese Daten zu erhalten.

Es muss im behördlichen Vorverfahren (inklusive Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG) und auch in der nachfolgenden Hauptverhandlung bei Gericht versucht werden, diese Daten zu erhalten. Tut man dies nicht, ist der Anspruch hierauf nicht gegeben, das ermittelte Ergebnis kann dann verwertet werden. Der BGH hat diese Vorlage also verworfen und die Sache an das OLG zurückverwiesen, die Voraussetzungen einer solchen Vorlage an den BGH seien nicht gegeben.

BGH, 4 StR 84/22

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Keine Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Das OLG Saarbrücken gibt seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betroffenen in jedem Fall aufgeklärt werden müssen, wenn eine Geldbuße über 250 € verhängt wird. Dies gilt zumindest, wenn nur die Regelbuße verhängt werden soll.

OLG Saarbrücken, 1 Ss OWi 8/23

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