Einspruchsbeschränkung nach Vorsatzhinweis

Der Einspruch kann auch nach dem gerichtlichen Hinweis, dass auch wegen vorsätzlicher Begehungsweise verurteilt werden kann, auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. Dann bleibt die Annahme fahrlässiger Begehung bestehen, wenn sie entweder im Bußgeldbescheid ausdrücklich erwähnt wurde oder diese Annahme aus der Verhängung der Regelbuße abgeleitet werden kann. Voraussetzung ist nur, dass der Bußgeldbescheid den Anforderungen von § 66 OWiG entspricht, die Erklärung eindeutig formuliert ist und der Verteidiger (wenn er alleine bei Gericht auftritt) entsprechend bevollmächtigt wurde.

OLG Jena, 1 ORbs 371 SsBs 96/24

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Einwurf in den Hausbriefkasten

Wird ein Brief durch einen Bediensteten der Deutschen Post AG in den Hausbriefkasten eingeworfen, besteht ein Anscheinsbeweis für den Einwurf innerhalb der postüblichen Zustellzeiten. Und dann kann davon ausgegangen werden, dass der Empfänger seinen Briefkasten nach der üblichen Zustellzeit leert, der Brief also an diesem Tag zugeht.

Willenserklärungen unter Abwesenden gehen zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in dessen Verfügungsgewalt gelangen und mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Hierbei handelt es sich um eine generalisierende Betrachtung, auf die individuellen Umstände des Empfängers kommt es nicht an. Der Empfänger muss schon einen atypischen Geschehensablauf nachweisen, um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern.

BAG, 2 AZR 213/23

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Restwert bei Leasingfahrzeugen

Aufgrund des subjektbezogenen Schadensbegriffes ist auch bei Totalschadenabrechnung durch den Leasingnehmer auf Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers abzustellen. Und da sich ein Leasinggeber auch mit dem Verkauf gebrauchter Fahrzeuge auskennt, kann bzgl. des Restwertes auch auf entsprechende Internet-Restwertebörsen abgestellt werden, die Einschränkungen bei Privatpersonen gelten nicht. Verkauft der Geschädigte das Auto zum im Gutachten genannten Restwert übernimmt er das Risiko, dass ein höherer Preis zu erzielen gewesen wäre, wie es die Versicherung des Unfallgegners vorgetragen hatte. Der Geschädigte hätte diesen Vortrag widerlegen müssen, allein die Bekanntgabe des tatsächlich erzielten Erlöses reicht hierfür nicht.

BGH, VI ZR 211/22

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Merkantiler Minderwert und Umsatzsteuer

Zumindest bei vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten ist Grundlage der Schätzung des merkantilen Minderwerts der netto-Verkaufspreis. Wurde der Minderwert brutto ermittelt, ist der Umsatzsteueranteil herauszurechnen.

BGH, VI ZR 205/23

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Verlustverrechnung verfassungsgemäß?

Es handelt sich um eine Entscheidung in einem Verfahren um Aussetzung der Vollziehung. Bei der summarischen Prüfung hält der BFH die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte nach § 20 VI 5 EStG auf 20.000 € für nicht mit Art. 3 I GG vereinbar.

BFH, VIII B 113/23

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