Unfallflucht und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Nach § 111 StPO kann im Ermittlungsverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Fahrerlaubnis auch in einem späteren Urteil entzogen wird. Dies ist regelmäßig bei einer Unfallflucht der Fall.

Hier lag jedoch eine besondere Situation vor. Der Fahrer bemerkte den Unfall, stand aber beruflich extrem unter Druck. Er war Auslieferungsfahrer eines Lebensmittelhändlers, der Kunde wartete bereits 1,5 Stunden und hatte angedeutet, gleich sein Haus zu verlassen. Daraufhin ist der Fahrer zunächst zu dem Haus in der Nähe der Unfallstelle gefahren und hat die Lieferung vollzogen, anschließend wollte er zur Unfallstelle zurückkommen und die Polizei informieren. Diese Einlassung konnte nicht widerlegt werden.

Es ist eine Gesamtschau vorzunehmen. Hier nahm das Gericht keine Ungeeignetheit des Beschuldigten zum Führen von Kraftfahrzeugen an, es nahm auch nicht an, dass sich aus dieser Tat Rückschlüsse ergeben würden, dass der Täter die Sicherheit des Straßenverkehrs zukünftig seinen eigenen kriminellen Interessen unterordnen würde (vgl. BGH, GSSt 2/04).

Vorläufig erhielt der Fahrer seine Fahrerlaubnis zurück, das Gericht ist insoweit der Einlassung gefolgt und hat die Abwägung zugunsten des Betroffenen vorgenommen.

LG Itzehoe, 14 Qs 86/23

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Alleinrennen mit sich selbst

Bei der Bestimmung der gefahrenen Geschwindigkeit besteht die freie Beweiswürdigung. Es kommt also auch nicht darauf an, dass entsprechende Messgeräte streng nach der Bedienungsanleitung verwendet wurden.

Auch muss es dem Fahrer nicht darum gehen, die fahrzeugspezifische Höchstgeschwindigkeit oder größtmögliche Beschleunigung zu erzielen. Dies würde Fahrer hochmotorisierter Fahrzeuge bevorzugen. Es geht nur um die relativ höchstmögliche eezielbare Geschwindigkeit oder Beschleunigung, diese ist abhängig von u.a Verkehrslage, Witterung und subjektivem Geschwindigkeitsempfinden. Auf diese Weise sollen der nachgestellte Renncharakter manifestiert, bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen hingegen nicht von der Strafbarkeit umfasst werden, auch wenn sie erheblich sind (vgl. Gesetzgebungsmaterialien). Auch eine bedrängende Fahrweise kann ein Indiz sein.

KG Berlin, 3 ORs 22/23

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Fahrtenbuchauflage und DSGVO

Die Datenschutz – Grundverordnung steht der Mitteilung der Angaben zum Fahrer und auch einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen.
Es ist regelkonform, dass die Auflage auch für Ersatzfahrzeuge des Halters gilt. Nicht entschieden wurde, ob die Dauer von 36 Monaten verhältnismäßig ist. Hierbei kommt es auf den Anlass und den verfolgten Zweck an. Ebenso ist zu beachten, ob es der erste Verstoß war, der nicht aufgeklärt werden konnte. Es kommt auch auf die Schwere des Verstoßes und die Mitwirkung des Halters bei der versuchten Aufklärung an. Musste hier aber auch nicht entschieden werden, es ging um einstweiligen Rechtschutz. Die Klärung erfolgt im Hauptsacheverfahren.

OVG Rheinland-Pfalz, 7 B 10360/23

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Cannabis auf dem Scooter und die Fahreignung

Die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Elektrokleinstfahrzeug unter Wirkung von Cannabis (Bußgeldtatbestand erfüllt) begründet Zweifel hinsichtlich der Fahreignung nur für Kraftfahrzeuge, nicht aber für fahrerlaubnissefreie Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge sind (Fahrräder und solche Scooter). Sie kann daher auch nicht für eine Anordnung einer MPU bezogen auf solche Fahrzeuge herangezogen werden. Wird die MPU nicht beigebracht, kann das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht untersagt werden.

VGH München, 11 CS 23.59

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Fahrtenbuch für alle Fahrzeuge

Wenn der Halter ständig darauf verweist, dass der Fahrer eines Fahrzeugs nicht zu erkennen ist, ist eine Fahrtenbuchauflage von einem Jahr für den gesamten Fuhrpark angemessen.

OVG Bautzen, 6 B 64/23

Hier ging es um einen Fuhrpark von 15 Fahrzeugen.

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