Geldauflage kann nicht steuerlich geltend gemacht werden

Wird ein Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt und muss eine Geldzahlung an die Staatskasse geleistet werden, kann diese nicht steuerlich geltend gemacht werden, da der Sanktionscharakter im Vordergrund steht.

Etwas anderes kann für Entschädigungszahlungen an den Geschädigten oder auch eine echte Einziehung nach § 73 StGB gelten. Letztere setzt allerdings eine gerichtliche Feststellung einer rechtswidrigen Tat voraus.

BFH, X R 10/23

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Reifenmordende Pflastersteine

Steine, die für die Pflasterung einer Auffahrt verkauft werden und aufgrund ihrer Beschaffenheit (hier wohl recht scharfkantig) beim  Befahren mit einem Fahrzeug zu einem erhöhten Reifenverschleiß führen, weisen weder eine Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung auf noch entsprechen sie in Art und Güte der vom Käufer zu erwartenden üblichen Beschaffenheit.

OLG Brandenburg, 2 U 2/25

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Bußgeldbescheid von der falschen Behörde

Ein Bußgeldverfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses nach §§ 46 I OWiG, 206a StPO einzustellen, wenn die Behörde ihre Zuständigkeit aufgrund schwerwiegender und offenkundiger Mängel angenommen hat (hier: Magistrat der Stadt statt des Regierungspräsidiums). Der Bescheid ist nichtig und kann keine Grundlage des gerichtlichen Verfahrens darstellen.

AG Büdingen, 60 OWi 9/25

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Frist für Aufbauseminar

Eine dreimonatige Frist für die Teilnahme an einem Aufbauseminar erscheint angemessen. Die Verweigerung einer Fristverlängerung ist nicht unbillig, bei Nichtteilnahme ist die Fahrerlaubnisentziehung nicht unverhältnismäßig.

BayVGH, 11 CS 25.327

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Angeforderte Fahrprobe

Ein einmaliger Vorfall im Straßenverkehr aufgrund eines einmaligen Augenblicksversagens, das auf die Fahreigenschaft eines älteren Fahrzeugs zurückzuführen ist, bietet keinen ausreichenden Anfangsverdacht für die Anordnung einer Fahrprobe. Etwas anderes kann im Wiederholungsfall oder bei weiteren Auffälligkeiten gelten.

BayVGH, 11 CS 25.463

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