Keine Vollbremsung bei Gelblicht

Ein Motorroller fuhr auf eine Fußgängerbedarfsampel zu. Diese sprang auf Gelb, er hätte eine Vollbremsung durchführen müssen, um noch anzuhalten. Dies tat er nicht, sondern fuhr bei Gelb über die Ampel.

Anschließend kam es zu einem Unfall, da ein PKW seine Vorfahrt missachtete.

Der Roller musste bei Gelb keine (gefährliche) Vollbremsung machen. Auch wenn man bei Gelb vor der Ampel abwarten soll, gibt es doch keine Pflicht für eine Vollbremsung. Der PKW haftet zu 100%.

OLG Schleswig, 7 U 10/25

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Bagatellschäden

Bei Bagatellschäden muss ein vorgerichtlich eingeholtes Gutachten vom Schädiger nicht bezahlt werden, es reichen einfache Kostenvoranschläge. Die Grenze liegt bei 700-800 €.

LG Lübeck, 14 S 79/24

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Verwertungsrecht im Besteuerungsverfahren

Erkenntnisse aus der Auswertung einer Festplatte durch einen Außenprüfer (hier E-Mails) können im Besteuerungsverfahren einem qualifizierten Verwertungsverbot unterliegen, wenn die Festplatte bei einem Dritten wegen einer anderen Straftat sichergestellt wurde und dem Außenprüfer ohne vorherige Durchsicht nach § 110 StPO vollständig zur Auswertung überlassen wurde. Die Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden, der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Steuerpflichtigen ist nicht mehr von § 393 AO gedeckt.

BFH, I B 51/22

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Verlassen einer Busspur

Der in zweiter Reihe nicht verkehrsbedingt auf einer Busspur Haltende muss die Anforderungen und gesteigerten Sorgfaltspflichten eines vom Straßenrand Anfahrenden (vgl. § 10 StVO) im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 1 StVO) beachten. Serin vorheriges Halten auf der Busspur ist verboten. Kreuzt jemand dann erlaubt die Busspur, muss er den Anfahrenden nicht durchfahren lassen, er hat Vorrang.

KG Berlin, 22 U 29/24

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Innerstädtischer Schnellfahrer und das Schmerzensgeld

Kommt es zu einem Unfall innerorts, bei dem ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug mit 103 km/h statt der erlaubten 50 km/h fährt, kann dies zu einer Haftungquote des vorfahrtsberechtigten Schnellfahrers von 3/4 führen. Trotz des erheblichen Verschuldens aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung tritt eine Mithaftung des anderen Fahrzeugs nicht vollständig zurück, da dieser nicht nur einen leichten Verkehrsverstoß begangen hatte. Er versuchte, auf einer mehrspurigen Fahrbahn zu wenden.

Schmerzensgeld allerdings erhält der Schnellfahrer nicht. Es ist nicht die gleiche Quote wie beim materiellen Schadensersatz anzuwenden. Für die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde vorsätzliches Handeln angenommen, eine den Unfall vermeidende Reaktion war quasi unmöglich gemacht. Er hat insoweit eine erhebliche Gefährdung der eigenen Schädigung herbeigeführt. Dann entspricht es nicht der Billigkeit, ihm für seine Schäden Schmerzensgeld zu zahlen. Dies gilt insbesondere bei den geringen gesundheitlichen Schäden, die hier verursacht worden sind.

KG Berlin, 25 U 135/22

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