Häufiges Falschparken führt zur Erhöhung der Bußgelder

Der Betroffene parkte häufig falsch in einer Zone, die neuerdings der Parkraumbewirtschaftung unterliegen. Hiergegen hatte er zwar Widerspruch eingelegt, trotzdem sind die entsprechenden Zeichen, dass nur mit Anwohnerausweis oder Parkschein geparkt werden darf, derzeit wirksam, die Anordnung ist sofort vollziehbar. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Erst wenn rechtskräftig über seinen Widerspruch entschieden wurde und die Zone aufgehoben worden ist, gilt sie nicht mehr.

In einem ersten Urteil wurde er wegen 29 Parkverstößen verurteilt. Anschließend kam es zu einer Vielzahl weiterer Parkverstöße.

Nach einem Einspruch gilt im gerichtlichen Verfahren (mit Ausnahme des Beschlussverfahrens nach § 72 III S.2 OWiG) das Verbot der reformatio in peus nicht, das Gericht kann also die Strafe heraufsetzen. In diesem Fall setzte das Gericht die Geldbußen für alle nach dem ersten Urteil begangenen Verstöße zunächst auf die Höhe der Regelbuße fest, in einem zweiten Schritt wurde dieser Regelsatz verdoppelt. Es liegt nicht nur eine bloße Nachlässigkeit des Betroffenen vor, er erkennt schlicht den Geltungsanspruch der Parkraumbewirtschaftungszone nicht an. Dies ergibt sich problemlos aus der Regelmäßigkeit und Häufigkeit der Parkverstöße. Er hätte sich jeweils einen Parkschein ziehen können, ein Handeln aus der Not liegt nicht vor. Zumindest nach dem ersten Urteil handelte er auch vorsätzlich, was der Betroffene als Rechtsanwalt problemlos hätte erkennen müssen.

AG Hamburg, 248a OWi 97/21

Im ersten Urteil ging es um 29 Parkverstöße, in diesem Verfahren immerhin um 55 Fälle. Bezeichnend, dass der Anwalt jeweils Widerspruch eingelegt hatte, dies wurde dann vom Amtsgericht aber in den zutreffenden Rechtsbehelf eines Einspruchs umgedeutet.

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Zustellung an den Verteidiger

Hier ging es darum, ob ein Bußgeldbescheid wirksam zugestellt wurde. Beim Betroffenen war das nicht der Fall, dieser wohnte unter der angenommenen Anschrift nicht mehr. Allerdings wurde eine Abschrift an den Verteidiger zugestellt. Dies ist möglich, es kommt nicht drauf an, dass der tatsächliche Empfänger und der Adressat identisch sind. Allerdings müsste der Verteidiger empfangsbevollmächtigt gewesen sein. Eine Heilung von Zustellungsmängeln tritt ein, wenn der Bescheid einer Person zugeht, an die die Zustellung hätte gerichtet werden können. Es wurde dann nicht mehr darüber entschieden, ob die rechtsgeschäftliche Vollmacht ausgereicht hat. Der Verteidiger hatte bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides eine schriftliche Vollmacht zur Akte gereicht.

Der Verteidiger hatte dann natürlich auch Einspruch eingelegt, so dass eine Verjährungsunterbrechung eingetreten war.

BayObLG 202 ObOWi 2/22

Ansonsten wäre es noch mal spannend geworden, ob eine rechtsgeschäftliche Vollmacht ausgereicht hätte. Allerdings kann eine Zustellung nach § 51 III OWiG auch an den Verteidiger erfolgen, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist. Hierzu muss der Verteidiger ausdrücklich zum Empfang ermächtigt sein. Eine schriftliche Vollmacht ist hierfür regelmäßig ausreichend.

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Schlechtes Foto

Hier hatte das Amtsgericht durch Beschluss entschieden. Hiergegen wurde Rechtsbeschwerde eingelegt, wenn dies gegen eine Entscheidung durch Beschluss erfolgt, erhält das Oberlandesgericht durch die erhobene Sachrüge Zugang zu den Prozessakten. Also auch zu dem Messfoto. Ist dieses allerdings von so schlechter Qualität, dass eine Identifizierung anhand verschiedener Merkmale nicht zweifelsfrei erfolgen kann, soll ein entsprechendes Sachverständigegutachten (anthropologische Identitätgutachten) einzuholen sein.

OLG Karlsruhe, 3 – Rb 33 Ss 854/21

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Schilder auf der rechten Seite der Autobahn

Regelmäßig stehen Schilder rechts (§ 39 II S.2 StVO) und gelten für alle Fahrstreifen in die entsprechende Fahrtrichtung. Sollen sie nur für einen markierten Fahrstreifen gelten, sind Sie in der Regel über diesem Fahrstreifen angebracht (§ 39 II S.4 StVO). Ansonsten muss dies durch ein Zusatzschild deutlich gemacht werden. Wenn der Betroffene meint, das Schild würde nur für die rechte Spur gelten, liegt eine vermeidbare Fehinterpretationen vor. Hierauf kann er sich nicht berufen.

Und dann auch noch der Hinweis darauf, dass auf die Anregung, das Verfahren einzustellen, das Gericht nicht durch einen Zwischenbescheid entscheiden muss. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

OLG Düsseldorf, 2 RBs 31/22

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Anforderung eines Gutachtens

Beim zuständigen Landratsamt ging über einen 80-jährigen Verkehrsteilnehmer eine polizeiliche Mitteilung ein, dass dieser innerhalb von 2 Stunden 2 Unfälle verursacht hätte. Beide Unfälle waren eigentlich nicht zu erklären, es könnten altersbedingte geistige und / oder körperliche Ausfallerscheinungen vorliegen. Auf Aufforderung der Behörde reichte der Fahrerlaubnisinhaber einen Medikationsplan sowie ein ärztliches Attest ein, in dem u.a. Herzinsuffizienz, Vorhofflimmern Mitralkappenersatz nach Endokarditis sowie chronische Niereninsuffizienz (beides aktuell kompensiert) angeführt waren.

Daraufhin forderte die Behörde das Gutachten eines Arztes einer anerkannten Begutachtungsstelle, ob eine Erkrankung vorliegt, die die Fahreignung in Frage stellt (Nr.4+210 der Anlage 4 FeV) und ob es durch entsprechende Maßnahmen hinreichend sichergestellt ist, dass er den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht wird.

Dieses Gutachten wurde nicht beigebracht, worauf die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Zu Recht, die Gutachten-Anforderung war rechtmäßig, da hinreichend konkrete Tatsachen bekannt waren, es muss also nicht feststehen, dass die entsprechende Erkrankung tatsächlich besteht.

Auch wenn der Unfall eines älteren Kraftfahrers mit entsprechender Aufgeregtheit nicht ohne Weiteres eine Überprüfung indiziert, bestanden hier aber ausreichend Bedenken. Ein Abkommen von der Fahrbahn ohne Grund (1. Unfall) kann auf Wahrnehmungsdefizite, eine verlangsamte Informationsverarbeitung oder auch Bewusstseinstrübungen zurückzuführen sein. Die Kollision mit einem Hoftor (2. Unfall) ohne konkrete Ursache sieht ähnlich aus, die nachfolgend im Krankenhaus festgestellten gesundheitlichen Beschwerden deuten ebenfalls auf eine Beeinträchtigung hin. Die entsprechende polizeiliche Mitteilung konnte auch uneingeschränkt verwertet werden und wurde nicht widerlegt.

Bei Eignungszweifeln wegen altersbedingter Erkrankungen und Leistungsmängeln kommt es auch nicht darauf an, ob sich diese Einschränkungen auch schon oder weiterhin in entsprechenden Unfällen zeigen.

Letztendlich noch der Hinweis, dass fehlende finanzielle Mittel eine Begutachtung nicht ausschließen.

BayVGH, 11 CS 21.2385

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