Kokain auf dem E-Scooter

Der Art des geführten Kraftfahrzeugs kommt für die abstrakte Gefährlichkeit unter Einfluss von Drogen keine derartige Bedeutung zu, dass allein hierdurch die Indizwirkung des Regelbeispiels für ein Fahrverbot entfällt. Hier erhielt der Betroffene ein Bußgeld für das Fahren unter Kokaineinfluss (190ng/ml) und Benzoylecgonin (1800ng/ml) sowie Methyllecgonin (55ng/ml)nach §§ 24a, 25 StVG, es wurde ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen.

Zwar ist die Indizwirkung widerlegbar, allerdings aufgrund der besonderen Gefährlichkeit einer solchen Fahrt stark eingeschränkt. Ein Absehen kommt nur in Betracht, wenn die Tatumstände deutlich aus dem Rahmen fallen. Allein die Nutzung lediglich eines E-Scooters reicht hierfür nicht aus.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 40/21

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CumEx und das wirtschaftliche Eigentum

Einen Anspruch auf Erstattung der Abzugsteuern (Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag) nach § 50d I S.2 EStG hat nur der, der nach Maßgabe des nationalen Steuerrechts Gläubiger der Kapitalerträge ist. Auch ist eine Voraussetzung, dass die entsprechenden Abzugsteuern einbehalten und abgeführt worden sind.

Gläubiger ist insoweit die Person, der die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses oder des Zuflusses der Dividendenkompensationszahlung zivilrechtlich zustehen. Fallen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, findet eine Zurechnung nach § 39 II AO auf den wirtschaftlich Berechtigten statt.

Wirtschaftliches Eigentum erlangt nicht, wer im Rahmen eines modellhaft angelegten Vertragskonzeptes zivilrechtlich Eigentümer wird, die entsprechend mit einem Aktienerwerb verbundenen Rechte aber weder ausüben kann noch nach der gestalterischen Konzeption ausüben soll. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob Aktien außerbörslich oder börslich veräußert worden sind.

BFH, I R 22/20

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Rücknahme der Befreiung von der Helmpflicht

Eine solche Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Behörde. Die privaten Interessen am Fahren ohne Helm müssen überwiegen, ein Verzicht auf das Motorradfahren muss aus besonderen individuellen Gründen unmöglich sein, z.B. aus medizinischen Gründen. Bei der Entscheidung steht der Behörde aber ein Ermessen zu.

Wird geltend gemacht, der Gebrauch des Zweirads sei für den Arbeitsweg unumgänglich, muss dies sehr vereinzelt dargestellt werden, insbesondere auch bzgl. der ÖPNV-Nutzung. Hier war dann noch schädlich, dass zwei PKW auf den Kläger zugelassen waren.

War die Ausnahmegenehmigung von vorneherein rechtswidrig, begegnet die Rücknahme keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die Rücknahme rechtzeitig erklärt wurde.

VG Düsseldorf, 14 L 2046/21

Zum Turban tragen aus religiösen Gründen: s. BVerwG.

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Autovermietung haftet für verkehrssicheren Zustand

Hier kam es zu einem tragischen Unfall mit schwersten Folgen, verursacht durch einen Bruch eines Gelenks in der Lenksäule. Der ursächliche Schaden, ein bei Fertigung falsch verbautes Lager, bestand von Anfang an.

Trotzdem haftet die Autovermietung, sie kann sich nicht auf einen Haftungsausschluss für diesen verschuldensunabhängigen Mangel berufen, da es eine Kardinalpflicht der Autovermietung ist, ein verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Hierauf kann sich der Mieter in jedem Fall verlassen, das Fahrzeug muss frei von Mängeln sein, die eine erhebliche Gefahr begründen könnten.

OLG Frankfurt, 2 U 28/21

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Kauf eines Audi-Diesel nach dem 22.09.2015

Auch wer einen Audi-Diesel mit der problematischen Software nach der Veröffentlichung der ad-hoc-Mitteilung des Volkswagen-Konzerns vom 22. September 2015 kaufte, kann keine Ansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB geltend machen. Es ist eine Gesamtschau des Verhaltens der Schädigerin vorzunehmen, wobei es auf den Eintritt des Schadens beim Kläger ankommt, also auf den Vertragsabschluss. Hier wurde ein Audi am 14.10.2015, also nach Veröffentlichung der genannten Mitteilung erworben. Das vorherige sittenwidrige Verhalten kann daher bei diesem Kläger als nicht sittenwidrig zu bewerten sein, da eine entsprechende Verhaltensänderung des Herstellers vorliegt (vgl. u.a. BGH zu VW).

In der genannten Mitteilung wurde auch mitgeteilt, dass die entsprechende Software auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des gesamten Konzerns bei dem Motor EA189 verbaut sei. Der Kläger konnte also nicht mehr getäuscht werden.

Die Klage blieb erfolglos.

BGH, VI ZR 277/20

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