Wenn der Betroffene nicht kann

Der Betroffene wollte an der Hauptverhandlung teilnehmen, konnte aber an dem bestimmten Termin nicht. Er beantragte Terminsverlegung, diese wurde abgelehnt. Es wurde dann ohne den (vorher vom Gericht entbundenen) Betroffenen verhandelt, sein Verteidiger nahm den Termin aber wahr.  Allerdings wurde mitgeteilt, dass der Betroffene nun doch teilnehmen wolle, aber akut erkrankt sei. Dies ist unzulässig, wenn der Verteidiger nicht ausdrücklich das Einverständnis des Betroffenen mitteilt. Es liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 I GG vor.

KG Berlin, 3 Ws (B) 37/22

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Absehen vom Fahrverbot

Wenn aufgrund eines drohenden Verlustes des Arbeitsplatzes vom Fahrverbot abgesehen werden soll, muss sich das Amtsgericht hiervon überzeugen. Eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers ist zu hinterfragen, ob diese zutreffend ist. Allerdings kann einer solchen Äußerung geglaubt werden.

Wenn ein mehrmonatiges Fahrverbot vorgesehen ist, ist allerdings zu prüfen, ob die Reduzierung der Dauer ausreichend ist, um die Arbeitsplatzgefährdung zu vermeiden.

OLG Hamm, 5 RBs 48/22

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Abstandsmessung mit Provida 2000

Eine Abstandsmessung mit Provida ist vom Gericht vollumfänglich zu überprüfen, da es abhängig von der Auswahl der Referenzpunkte für die Abstandsberechnung zu optischen Verzerrungen kommen kann, die einen Toleranzzuschlag notwendig machen. Es obliegt dem Tatrichter, zu entscheiden, ob zu den geräteinternen Toleranzen neben den nicht berücksichtigten Fahrzeugüberhängen weitere Toleranzabzüge in Form der Zurechnung von ein oder zwei Frames bei der Berechnung hinzuzufügen sind.

AG Landstuhl, 2 OWi 4211 Js 8338/21

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Anlassloses Filmen

Wenn bei einer Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfahrendes Videofahrzeug die Aufzeichnung nicht erst bei vorliegendem Anfangsverdacht gestartet wird, sondern das Video z.B. durchlief, können sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verwertbarkeit ergeben. Für eine Überprüfung erhält die Verteidigung eine Liste sämtlicher aufgezeichneter Vorfälle des Tattages sowie die Mitschnitte der fünf vor und nach der Messung liegenden Aufzeichnungen.

AG Bergisch-Gladbach, 48 OWi 411/21

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Vorschaden in der Unfallregulierung

Wenn ein Vorschaden im bei einem Unfall erneut beschädigten Bereich eines Fahrzeugs vorlag, muss der Geschädigte darlegen und ggf. beweisen, dass der neue Schaden hierzu abgrenzbar durch den neuen Unfall verursacht wurde. Hierzu ist auch eine Darstellung der vorhergehenden Reparatur notwendig, die Anforderungen dürfen hierbei aber nicht überspannt werden.

Das Verschweigen von Vorschäden führt nicht grundsätzlich zu einem Ausschluss von Schadensersatzansprüchen, eine solche „Bestrafung“ ist im BGB nicht vorgesehen.

OLG Hamm, 9 U 46/21

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