Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr

Der Angeklagte befuhr eine Landstraße, an der Unfallstelle war die Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt. Während er mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, las er auf seinem Mobiltelefon zwei Textnachrichten und schrieb eine kurze Antwort. Anschließend legt er das Telefon ab. Da er abgelenkt war, bemerkte er in einer langgezogenen Kurve drei Personen auf Fahrrädern nicht. Er versuchte noch zu bremsen, dies kam leider zu spät. Mit einer Geschwindigkeit von mindestens 82 km/h kollidierte er mit den Fahrradfahren, durch den Unfall starb die Mutter, zwei kleine Mädchen wurde schwer verletzt.

Er wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Zunächst erhielt er zwei Jahre, in der nächsten Instanz dann ein Jahr und neun Monate. Die Strafe wurde allerdings nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Zwar hat der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt, einen Kredit aufgenommen und Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € gezahlt und war bisher weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich vorbelastet. Auch war er sozial integriert, es konnte also eine günstige Prognose gestellt werden. Allerdings kam hier eine Bewährungsstrafe nicht in Betracht, da die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist, § 56 III StGB. Insbesondere auch der vorsätzliche Handy-Verstoß wurde als sehr schwerwiegend angesehen. Der Angeklagte habe sich für ein belanglosen Austausch von Textnachrichten über dieses Verbot hinweggesetzt und dadurch die Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer ohne Bedenken gefährdet. Die Tat ist Ausdruck einer weitverbreiteten Einstellung, nach der diese Norm nicht ernst genommen und im Zweifelsfall auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe zur Bewährung vertraut wird.

OLG Hamm, III-4 RVs 13/22

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Berücksichtigung von ausländischen Altersvorsorgaufwendungen

Im Ausland getätigte Vorsorgeaufwendungen sind grundsätzlich in Deutschland nicht steuerlich abzugsfähig, wenn sie im Ausland zum Abzug zugelassen sind. Hierzu muss der Arbeitnehmer im Ausland allerdings Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit erzielen, es reicht nicht aus, wenn er eine vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängige gesetzliche Altersrente bezieht.

Für die Frage, ob der Beschäftigungsstaat nach § 10 II 1 Nr.1 Teilsatz 2 c) EStG keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung der dortigen Einnahmen zulässt, sind die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen.

BFH, X R 11/20

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Keine Beschwerde gegen Ablehnung der Einsicht in Unterlagen?

Vor der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung Einsicht in diverse Unterlagen, was vom Amtsgericht abgelehnt wurde. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hielt das Landgericht gem. § 305 StPO für unzulässig, selbst wenn bei vorhersehbarer Verurteilung zu einem Bußgeld von nur 80 € lediglich die beschränkte Prüfung in der Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgen könne.

LG Memmingen, 4 Qs 135/21

Hierzu gibt es auch eine Vielzahl anderslautender Entscheidungen.

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Geldbuße über 250 €

Das Amtsgericht hatte nach Beschränkung des Einspruchs auf dem Rechtsfolgenausspruch die Geldbuße auf 480 € verdoppelt. Im Gegenzug wurde auf ein Fahrverbot verzichtet. Damit war aber die Grenze von 250 € deutlich überschritten, die Ordnungswidrigkeit ist nicht mehr als geringfügig anzusehen (§ 17 III OWiG). Somit sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen als Bemessungskriterium zu berücksichtigen und vom Gericht festzustellen. Hieran fehlte es in der amtsgerichtlichen Entscheidung, eine Überprüfung war nicht möglich. Insoweit konnte das Gericht noch nicht einmal erkennen, ob Erörterungen zu Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG entbehrlich waren. Letztendlich werden auch entsprechende Vorbelastungen, die dieser Geldbuße zugrunde liegen, näher zu bezeichnen gewesen.

Die Angelegenheit wurde auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zurückverwiesen.

OLG Brandenburg, 1 OLG 53 Ss-OWi 488/21

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Relative Fahruntauglichkeit bei Mischkonsum

Bei einer Alkoholkonzentration bis 1,1 Promille kann relative Fahruntauglichkeit vorliegen, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen darauf schließen lassen. Hierbei ist zu beachten, dass die Anforderungen an derartige Auffälligkeiten immer geringer werden, je näher die Blutalkoholkonzentration an den Grenzwert von 1,1 Promille herantritt.

Bei Betäubungsmitteln ist die Fahruntüchtigkeit anhand einer umfassenden Würdigung der Beweisanzeichen vorzunehmen, es geht hier um die Art der konsumierten Substanz sowie das äußeren Erscheinungsbild.

In diesem Fall wurde eine Blutalkoholkonzentration von 0,83 Promille festgestellt, ebenso ergab sich, dass der Beschuldigte Diazepam zu sich genommen hatte. Es gab jedoch keine entsprechenden Fahrauffälligkeiten oder körperliche Ausfallerscheinungen.

Ein Geschwindigkeitsverstoß zählt hierzu nicht. Auch touchierte der Betroffene mit seinem Fahrzeug eine Bordsteinkante, dies war auch nicht ausreichend. Ein eventueller Rotlichtverstoß stellt ebenfalls keine entsprechende alkohol- oder drogenbedingte Fahrauffälligkeit dar, solche Verfehlungen passieren häufig im Straßenverkehr. Körperliche Beeinträchtigungen waren nicht in einem solchen Ausmaß gegeben, das von Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden konnte. Unruhe, wechselnde Stimmung und Nervosität können auf die Situation zurückzuführen sein, ebenso dass die Bindehaut wässrig/gerötet und die Augen glänzend waren, was auch auf Müdigkeit zurückzuführen sein kann. Hier kam noch hinzu, dass bei der ärztlichen Untersuchung nur von leichtem Einfluss von Alkohol und Medikamenten ausgegangen wurde.

Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war daher abzulehnen.

LG Köln, 117 Qs 25/22

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