Wo muss die Fotoeinrichtung stehen?

Bei einer Messung mit dem Gerät ESO ES 8.0 muss nach der Bedienungsanleitung die Kamera so aufgebaut sein, dass das Frontfoto in Fahrtrichtung gesehen von rechts gemacht wird. Wird hiervon abgewichen, sollte eine sachverständige Überprüfung erfolgen. Dies gilt zumindest, wenn sich 2 Fahrzeuge auf dem Foto befinden. In diesem Fall kann eine Beeinflussung der Messung durch diesen Fehler (anders als bei einem Fahrzeug auf dem Bild, wie es beim AG Eilenburg (8 OWi 956 Js 49571/19) in einer Stellungnahme der PTB dargelegt wurde) auftreten, so dass kein standardisiertes Messverfahren mehr vorliegt.

OLG Dresden, 22 Ss 809/20

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8 Punkte und die Wiedereinsetzung

Wenn man in Flensburg 8 Punkte erreicht hat und vorher ermahnt und verwarnt wurde, wird die Fahrerlaubnis nach § 4 StVG entzogen. Doch was passiert, wenn anschließend bei einem der eingetragenen Verfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, das Verfahren also erneut offen ist?

Dies hindert weder die Vollstreckung noch die tattagbezogene Punktestandsberechnung. Allerdings wird hierdurch die Rechtskraft dieser Eintragung in diesem Moment durchbrochen, was sowohl einer weiteren Vollstreckung der Entziehung der Fahrerlaubnis als auch einer Berücksichtigung der hiermit verbundenen Punkte rückwirkend entgegensteht, ohne dass es auf den Ausgang des Verfahrens in der Sache ankommt.

OVG Schleswig, 4 MB 3/17

Prinzipiell kann man in dieser Situation die Fahrerlaubnis zurückerhalten, wenn man einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die sofortige Vollziehung beim zuständigen Gericht stellt. Dies ist dann möglich, wenn sich die veränderten Umstände erst nach der Entziehung eingestellt haben. Wurde ein solcher Antrag bereits einmal (vor der oben geschilderten Situation) abgelehnt, kann diese gerichtliche Entscheidung jederzeit wieder abgeändert werden.

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Verkehrsunfall zwischen Linksabbieger und Überholer

Es kommt immer wieder zu Unfällen, wenn ein Fahrzeug nach links abbiegen will und dabei von einem anderen Fahrzeug überholt wird. Hier befuhr das vordere Fahrzeug eine Landstraße und wollte offenbar wenden und hierzu nach links in eine Hofeinfahrt einfahren. Hierzu verringerte es die Geschwindigkeit deutlich, sogar auf 30-40 km/h. Der Fahrer blickte zwar einmal nach hinten und hat offenbar unmittelbar vor dem Abbiegen noch geblinkt, es mangelte allerdings an der 2. Rückschau und einem deutlichen Einordnen zur Mitte der Fahrbahn. Während er abbog, wollte ein Autofahrer mit Anhänger überholen, es kam zur Kollision.

Der abbiegende Fahrer haftet zu 100 %, da er die ihn treffenden Sorgfaltspflichten nicht eingehalten hat. Der überholte Fahrer haftet gar nicht, er durfte auch versuchen zu überholen, es lag keine unklare Verkehrslage vor, die bei ihm eine Haftung begründen könnte. Seine nicht erhöhte Betriebsgefahr trat vollständig hinter das verkehrswidrige Verhalten des abbiegenden Fahrers zurück.

Bei der Beurteilung, ob eine unklare Verkehrslage vorliegt, kommt es allein auf die objektiven Umstände an. Es muss sich dem überholenden Fahrer aufdrängen bzw. nicht mehr sicher beurteilen lassen, was der vorausfahrende sogleich tun wird. Wenn rechtzeitig geblinkt worden wäre und dies der Fahrer des zweiten PKW erkannt hätte, wäre ein solcher Fall gegeben gewesen. Allerdings muss dem nachfolgenden Fahrer auch noch eine angemessene Reaktionszeit (ohne Gefahrbremsung) gegeben sein.

Die durch den Anhänger grundsätzlich erhöhte Betriebsgefahr hat sich offenbar nicht unfallursächlich ausgewirkt.

OLG Hamm, 7 U 33/20

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Außerordentliche Kündigung bei Zahlungsrückstand

Es dürfte einer der großen Irrtümer im Mietrecht sein, dass der Vermieter erst dann außerordentlich kündigen darf, wenn man mit mindestens zwei Mieten in Verzug ist. Dann wäre zwar eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt, es geht allerdings auch schon bei einem geringeren Rückstand.

Nach 543 II S.1 Nr.3 a 2. Alternative BGB kann ein Mietverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für für zwei aufeinanderfolgende Termine (2 Monate in Folge) mit der Entrichtung der gesamten Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Was ein nicht unerheblicher Teil der Miete ist, ergibt sich dann aus § 569 III Nr.1 BGB. Hiernach ist die rückständige Miete als nicht unerheblich anzusehen, wenn sie eine Monatsmiete übersteigt.

Im hier entschiedenen Fall blieb der Mieter im Januar 135 € von 704 € Gesamtmiete schuldig, im Februar zahlte er überhaupt nichts. Die fristlose Kündigung war rechtmäßig, der BGH weist darauf hin, dass es ausschließlich auf die Gesamthöhe der rückständigen Miete ankommt, nicht darauf, dass der Rückstand im Januar möglicherweise nicht erheblich ist.

BGH VIII ZR 32/20

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Schriftsätze kommen nicht zur Akte

Die Verteidigung hatte mehrere Schriftsätze u.a. mit Anträgen auf erweiterte Akteneinsicht bei der Behörde eingereicht (Nachweis u.a. durch Fax-Sendeprotokolle). Nach Erinnerung durch die Verteidigung und Bitte um Reaktion wurde bei der Behörde ein Aktenvermerk angefertigt, dass die Schriftsätze nicht zur Akte gelangt sind. Die Verteidigung wurde hierüber nicht informiert, die Sache landete bei Gericht.

Geht so nicht, das Gericht verwies die Angelegenheit wegen ungenügender Sachverhaltsaufklärung an die Behörde zurück. Man hätte zumindest die Verteidigung informieren müssen, damit diese reagieren und ggf. erneut einreichen kann.

AG Buchen, 1 OWi 25 Js 860/22

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