Mitzieheffekt vor der roten Ampel

Grundsätzlich wird ein Fahrverbot bei einem Regelbeispiel verhängt. Es liegt ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor, die Ampel zeigte bereits 1,1 Sekunden rot. Insoweit muss auch nicht gesondert geprüft werden, ob ein grober Verstoß vorliegt, lediglich in besonderen Ausnahmefällen ist zu prüfen, ob möglicherweise ein Absehen vom Regelfahrverbot gerechtfertigt ist, weil Erfolgs- und Handlungsunwert als deutlich gemindert anzusehen sind.

OLG Frankfurt, 3Ss OWi 41/22

Der Erfolgsunwert wäre gemindert, wenn keine konkrete oder abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist. Hier stand die Ampel an einer Kreuzung, sie diente also nicht nur der Verkehrsregelung, sondern sollte auch den Quehrverkehr schützen. Offenbar wurde an dieser Ampel auch der Fußgängerverkehr gesegelt, der Verstoß fand um die Mittagszeit starb, so dass selbst bei langsamer Einfahrt in die Kreuzung anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnten.

Zum Handlungsunwert wird ausgeführt, dass bei einer Zufahrt auf die Ampel von 4,1 Sekunden (3 Sekunden gelb, 1,1 Sekunden rot) kein Augenblicksversagen gegeben sein kann. Ein sogenannter Mitzieheffekt durch andere Verkehrsteilnehmer wurde nicht angenommen, ein Augenblicksversagen lag also nicht vor, da aufgrund der Zeitspanne keine kurzfristige Unaufmerksamkeit gegeben sein konnte. Von einem Mitzieheffekt könnte beispielsweise ausgegangen werden, wenn ein Wahrnehmungsfehler aufgrund der äußeren Bedingungen vorliegt. Ein solcher könnte auch vorliegen, wenn der Verkehrsteilnehmer zunächst vor der Ampel ordnungsgemäß hält und dann aufgrund der Weiterfahrt anderer Fahrzeuge möglicherweise in die Kreuzung einfährt.

Und dann noch der Hinweis darauf, dass allein die Beschäftigung als Berufskraftfahrer (Busfahrer) kein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt.

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Weiterfahrt nach Rotlicht

Der Betroffene fuhr als 3. Fahrzeug über eine Haltelinie vor einer Ampel, als die Ampel noch grün anzeigte. Er musste allerdings bereits 50 cm hinter der Haltelinie verkehrsbedingt anhalten. Die Ampel befand sich noch 4 m vor seinem Fahrzeug und sprang auf Rot. Er setzte dann seine Fahrt fort und fuhr in die Kreuzung ein. Es liegt ein Rotlichtverstoß vor. Bereits das Einfahren in die Kreuzung könnte fehlerhaft gewesen sein, da trotz grünen Lichtzeichens bei stockendem Verkehr vor der Kreuzung zu halten ist. Aber bei der Weiterfahrt liegt auf jeden Fall ein Rotlichtverstoß vor, insbesondere da der Betroffene die Ampel noch erkennen konnte.

Er ist also bei in die Kreuzung eingefahren, was nicht erlaubt war. Dies könnte lediglich anders im Sinne eines Kreuzungsräumens zu beurteilen sein, wenn er sich beim Wechsel auf Rot bereits im sogenannten Schutzbereich (hier also der Kreuzung) befunden hätte und vorsichtig und unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Verkehrs aus anderen Richtungen die Kreuzung verlassen hätte.

KG Berlin, 3 Ws (B) 354/21

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Qualifizierter Rotlichtverstoß

Es muss erläutert werden, welcher Verkehrsbereich geschützt wird und ob der Betroffene in diesen Bereich eingefahren ist. Ansonsten liegt nur ein Haltelinienverstoß vor. Auch kommt es auf die Zeitüberschreitung bei Überfahren der Haltelinie an, so dass die Zeitangabe beim Überfahren der dahinter liegenden Sensoren nicht ausreichend ist, es muss eine Rückrechnung erfolgen.

Und dann noch der Hinweis, dass bei einem Augenblicksversagen § 25 I 1 StVG nicht erfüllt ist, es darf kein Fahrverbot verhängt werden und auch eine Erhöhung der Geldbuße nach § 4 IV BkatV (wegen des Absehens vom Fahrverbot) kommt nicht in Betracht.

OLG Karlsruhe, 1 Rb 34 Ss 9/22

Typischer Ampelblitzer: TraffiPhot III, die Sensoren befinden sich hinter der Haltelinie.

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Kein Ladekabel über den Fußweg

Der Besitzer eines Elektrofahrzeugs und eines Hybrids beantragte eine Sondernutzungserlaubnis für den Gehweg. Er wollte Stromkabel zu seinen Autos legen, hierbei wollte er Kabelbrücken mit einer maximalen Höhe von 4,3 cm quer über den Gehweg legen. Er bekam die Erlaubnis nicht, auch das Staatsschutzziel des Klimaschutzes half dem Antragsteller nicht weiter. Auch wenn vor Ort nicht ausreichend öffentliche Ladesäulen vorhanden seien, konnte die Gemeinde doch der Sicherheit (Stolperfallen) und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs Vorrang einräumen. Insbesondere auch Rollstuhlfahrer oder Nutzer von Rollatoren würden durch derartige Kabelbrücken stark behindert werden.

VG Frankfurt, 12 K 540/21F

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Zustellung bei nicht existenter Wohnung

Grundsätzlich kann ein Bußgeldbescheid durch Niederlegung in den zur Wohnung oder zu Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten erfolgen. Voraussetzung für eine wirksame Zustellung ist aber, dass der Betroffene dort tatsächlich wohnhaft ist oder einen Geschäftsraum unterhält.

Unzureichend für eine wirksame Zustellung ist der bloße Rechtsschein, den der Betroffene veranlasst hat, dass er dort wohnt. Allerdings kann sich der Betroffene dann nicht auf die Unwirksamkeit der Zustellung berufen, wenn er diesen Irrtum ausschließlich alleine bewusst zielgerichtet herbeigeführt hat. Dies würde eine unzulässige Rechtsausübung bedeuten.

BayObLG, 201 ObOWi 1475/21

Hier ging es darum, ob mittlerweile Verjährung eingetreten war. Der Betroffene hatte den Verkehrsverstoß mit einem angemieteten Fahrzeug begangen und bei der Vermietungsfirma eine falsche Adresse angegeben. Hier wohnte der Betroffene nicht mehr. Trotzdem erhielt er Kenntnis von dem Bußgeldbescheid, legte Einspruch ein und es kam zum Gerichtsverfahren. Dort berief sich der Betroffene auf Verjährung, weil keine wirksame Zustellung vorgelegen hat. Das Gericht sah das anders.

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