Zustellung bei nicht existenter Wohnung

Grundsätzlich kann ein Bußgeldbescheid durch Niederlegung in den zur Wohnung oder zu Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten erfolgen. Voraussetzung für eine wirksame Zustellung ist aber, dass der Betroffene dort tatsächlich wohnhaft ist oder einen Geschäftsraum unterhält.

Unzureichend für eine wirksame Zustellung ist der bloße Rechtsschein, den der Betroffene veranlasst hat, dass er dort wohnt. Allerdings kann sich der Betroffene dann nicht auf die Unwirksamkeit der Zustellung berufen, wenn er diesen Irrtum ausschließlich alleine bewusst zielgerichtet herbeigeführt hat. Dies würde eine unzulässige Rechtsausübung bedeuten.

BayObLG, 201 ObOWi 1475/21

Hier ging es darum, ob mittlerweile Verjährung eingetreten war. Der Betroffene hatte den Verkehrsverstoß mit einem angemieteten Fahrzeug begangen und bei der Vermietungsfirma eine falsche Adresse angegeben. Hier wohnte der Betroffene nicht mehr. Trotzdem erhielt er Kenntnis von dem Bußgeldbescheid, legte Einspruch ein und es kam zum Gerichtsverfahren. Dort berief sich der Betroffene auf Verjährung, weil keine wirksame Zustellung vorgelegen hat. Das Gericht sah das anders.

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Anwaltskosten bei Verjährung

Wenn ein Verfahren wegen Verjährung eingestellt wird, muss die Staatskasse regelmäßig auch die Anwaltskosten tragen. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn sicher feststeht, dass es ansonsten zu einer Verurteilung gekommen wäre und weitere Umstände hinzutreten, die es unbillig erscheinen lassen, diese Kosten zu erstatten.

LG Saarbrücken, 8 Qs 3/22

Hier war die Akte verlorengegangen und erst auf entsprechenden Hinweis der Verteidigung rekonstruiert worden. Die Verteidigung hat also den Verjährungseintritt nicht zu vertreten, die Verursachung liegt ausschließlich bei der Behörde.

Teilweise wird angenommen, dass ein vorwerfbares, das Verfahren verzögerndes Verhalten der Verteidigung vorliegen müsste, um die Erstattung zu versagen.

Da das Verfahren durch Beschluss eingestellt wurde und insoweit keine Beschwer des Betroffenen vorlag, konnte er diese Entscheidung nicht mehr anfechten. Somit war hier die sofortige Beschwerde zulässig.

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Vorsatz oder Fahrlässigkeit?

Bei Vorsatz wird die Regelbuße verdoppelt. Grundsätzlich kann Vorsatz nach der Rechtsprechung der meisten Oberlandesgerichte bei einer Überschreitung von mind. 40% angenommen werden. Insoweit muss der Tatrichter auch eine nicht eindeutig widerlegbare Einlassung des Betroffenen zu seinem Willen zu übernehmen. Hier war vorgetragen worden, der Fahrer hätte aus Sorge um möglicherweise ausgebrochene oder in der Einzäunung verhangene Pferde (er hatte einen entsprechenden Alarm erhalten) möglicherweise nicht die „notwendige Sorgfalt für die Beschränkung“ aufgebracht. Es wurde nicht ausdrücklich angegeben, die mehrfach beidseitig aufgestellten Schilder nicht gesehen zu haben, auch nicht, die Geschwindigkeit falsch eingeschätzt zu haben.

Dies reicht nicht, um von der Indizwirkung der 40%igen Überschreitung zu Fahrlässigkeit wegzukommen.

Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache muss erneut vor dem Amtsgericht verhandelt werden.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 113/21

Es wird darauf hingewiesen, dass der Betroffene aufgrund der Sorge um sein Tier möglicherweise auch schnell hinfahren wollte, insoweit also die Überschreitung billigend in Kauf nahm. Dann wäre Eventualvorsatz gegeben. Auch drängt sich die Frage auf, ob er den Weg zu der Weide nicht sehr gut kannte, insoweit auch die Geschwindigkeitsbeschränkungen.

Ergänzend noch eine weitere Entscheidung:

Dem Fahrer muss der genaue Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bekannt sein, um Vorsatz anzunehmen. Es reicht aus, wenn er weiß, dass er schneller als erlaubt fährt, zumindest wenn ihm eine nicht unerhebliche Überschreitung bewusst ist. Wenn er dann nicht auf den Tacho sieht und bremst, bringt er hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er die Überschreitung billigend in Kauf nimmt.

OLG Hamm, 5 RBs 12/22

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Alleinrennen ist strafbar

Das AG Villingen-Schwenningen hatte dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die gesetzliche Regelung des sog. Alleinrennens (nur gegen sich selbst) in § 315d I Nr.3 StGB verfassungsgemäß ist. Fraglich schien dem Amtsgericht, ob die Vorschrift dem Bestimmtheitsgebot genügt.

Am 09. Februar entschied das Bundesverfassungsgericht, dass dies so ist. Die Vorschrift entspricht den Vorgaben aus Art. 103 II GG. Auch die Tatbestandsmerkmale grob verkehrswidrig und rücksichtslos sind bestimmt genug, ebenso der Begriff höchstmögliche Geschwindigkeit. Soweit es Abgrenzungsprobleme gibt, kann dies von der Rechtsprechung geklärt werden. Insbesondere erfolgt eine Differenzierung zu dem Ziel des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit nur über eine für die Verkehrssicherheit unerhebliche Wegstrecke.

Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Arft.2 GG ist auch verhältnismäßig.

BVerfG, 2 BvL 1/20 (Pressemitteilung 18/2022)

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Inhalt der Zustellungsurkunde

Normalerweise werden Bußgeldbescheide in den Briefkasten geworfen und eine Zustellungsurkunde ausgefüllt. Hierbei muss auf dem Umschlag die Anschrift des Betroffenen angegeben sein, ebenso die Bezeichnung der Behörde und auch eine Geschäftsnummer, die mit dem Aktenzeichen identisch ist. Hier kam es zu einem Fehler, der erste Vorname war falsch, ebenso der Straßenname, diese Straße existierte im Wohnort des Betroffenen nicht.

Somit war die Zustellung nicht wirksam. Zwar ergaben sich keine Zweifel an der Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, da der zweite Vorname, das Geburtsdatum und die Stadt richtig ausgefüllt waren. Der Betroffene konnte also erkennen, dass er in diesem Bescheid gemeint war. Allerdings begann die Frist für den Einspruch nicht zu laufen. Es mangelt an einer wirksamen Zustellung. Kenntnis von dem Bußgeldbescheid wurde erst erlangt, als die Verteidigung Akteneinsicht nahm, nachdem die Behörde mehrfach die Zahlung des ausgewiesenen Bußgeldes angemahnt hatte.

AG St. Ingbert, 23 OWi 3473/21

Zumindest lag keine ordnungsgemäße Zustellung vor. Es konnte noch Einspruch eingelegt werden. Allerdings war der Bußgeldbescheid nach § 66 OWiG wirksam, konnte also die Verjährung unterbrechen.

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