Kindergeld und das erkrankte Kind

Ein volljähriges Kind kann beim Kindergeld berücksichtigt werden, wenn es noch nicht 25 Jahre alt ist und es sich um eine Ausbildung bemüht oder diese bereits ableistet. Kann das Kind wegen einer Erkrankung nicht arbeiten, liegt aber Ausbildungswilligkeit vor, kann es beim Kindergeld berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass nur eine vorübergehende Erkrankung gegeben ist. Hiervon ist auszugehen, wenn die Erkrankung mit der einhergehenden Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht länger als 6 Monate dauert.

BFH, III R 43/20

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Zugang eines Zeugenfragebogens

Wenn bei einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden kann, kann eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden. Die Behörde trägt allerdings die materielle Beweislast für die rechtzeitige Anhörung des Halters. Sie muss den vollen Beweis über den Zugang eines Schriftstücks erbringen, da dessen Nichterhalt eine negative Tatsache darstellt, die keinem Beweis zugänglich ist.

Der Zugang eines mit normaler Post verschickten Schreibens kann nicht im Wege einer Beweiserleichterung (prima-facie-Beweis) zugestanden werden.

Das Gericht kann aber im Einzelfall verschiedene Umstände würdigen und so zu der Überzeugung gelangt, dass ein Schriftstück auch den Adressaten erreicht hat.

OVG Hamburg, 4 Bs 140/21

Hier sind nachweisbar 2 Schreiben mit normaler Post aufgegeben worden. Diese kamen nicht als unzustellbar zurück, eine Antwort des Halters blieb allerdings aus. Der entsprechende Bescheid (mit Postzustellungsurkunde) konnte zugestellt werden, der Halter legte dann Rechtsmittel ein. Hieraus schloss das Gericht, dass ihm wohl auch ein Zeugenfragebogen zugegangen sein muss.

Grundsätzlich sollte ein solcher Zeugenfragebogen den Halter innerhalb von 14 Tagen erreichen, damit sein Erinnerungsvermögen noch gegeben ist. Hier allerdings gab es ein sehr deutliches Bild des Fahrers, so dass diese Regelung nicht einschlägig war. Die Zweiwochenfrist ist keine pauschale Frist, es kommt immer auf den Einzelfall an.

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Wartungsnachweise des Gerätes

Der Betroffene erhält beim OLG Celle nicht nur die Bedienungsanleitung, sondern auch die Lebensakte bzw. Wartungsnachweise. Eine Mitteilung der Polizeidienststelle zu Wartungen oder Reparaturen ist nicht ausreichend, da diese sich nur auf die Zeit zwischen Eichung und Messtag bezieht, der Anspruch aber zeitlich auch Vorgänge nach der Messung umfasst. Auch teilte die Behörde nur mit, dass keine eichpflichtigen Maßnahmen vorgenommen worden sind, es kann aber auch eine Relevanz von nicht eichpflichtigen Maßnahmen gegeben sein.

OLG Celle, 2 Ss (OWi) 264/21

Das OLG rät dem AG dazu, mit der erneuten Entscheidung auf die BGH-Entscheidung zu den entsprechenden Divergenzvorlagen vom BayObLG und dem OLG Zweibrücken zu warten.

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Schadensersatz auch nach Verjährung

Auch wenn die Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen vorsätzlich rechtswidriger Schädigung bei den sog. Dieselskandalautos von VW verjährt sind, kann es doch noch Geld vom Hersteller geben. Es besteht die Möglichkeit auf sog. Restschadensersatz aus § 852 BGB. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch innerhalb der Verjährungsfrist ein anderer Anspruch hätte geltend gemacht werden können.

Grundsätzlich kann der Kaufpreis verlangt werden, nicht vermindert um die Herstellungs- und Bereitstellungskosten, da der Hersteller sich bösgläubig bereichert hat. Allerdings reicht der Anspruch auf Restschadensersatz nicht weiter als ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB, bei dem grundsätzlich Nutzungsvorteile abgezogen werden müssen.

BGH, Via ZR 8/21 und Via ZR 57/21

Der Anspruch aus § 852 BGB verjährt grundsätzlich in 10 Jahren ab seiner Entstehung, allerspätestens aber 30 Jahre nach dem schadenauslösenden Ereignis. Dieser Anspruch könnte also in Betracht gezogen werden bei allen Autos, die zwischen 2012 und dem Bekanntwerden des Abgasskandals am 22. September 2015 gekauft worden sind. Allerdings ist dann ein wenig Eile geboten, der Schaden muss innerhalb der angesprochenen 10 Jahre geltend gemacht werden.

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Wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen

Das Gericht muss auch bei Geldbußen über 250 € keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen treffen, wenn es vom Regelsatz nicht wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse abweichen will. Etwas anderes kann gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte für sehr schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Der Bezug von Arbeitslosengeld kann ein Indiz hierfür sein, diese müssen aber auch durch weitere Feststellungen belegt werden. Der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Betroffenen ist dann durch Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung nachzukommen.

KG Berlin, 3 Ws (B) 1/22

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