Wenn die Behörde einer gerichtlichen Anordnung nicht folgt

Das Gericht hatte eine Entscheidung nach § 62 OWiG getroffen und unter anderem angeordnet, dass der Verteidigung die Bedienungsanleitung des Gerätes zugeschickt wird. Dies tat die Behörde nicht, sondern gab das Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab. Es landete also bei Gericht. Das Gericht verwies die Angelegenheit nach § 69 V OWiG zurück, da der gerichtlichen Anordnung vorher keine Folge geleistet wurde.

AG Pirmasens, 2 OWi 4211 Js 2513/21

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Einlassung des Betroffenen

Auch wenn in einem Bußgeldverfahren an die Urteilsgründe keine allzu großen Anforderungen zu stellen sind, muss das Urteil dennoch erkennen lassen, ob und wenn ja wie der Betroffene sich eingelassen hat. Gibt es eine Einlassung, muss das Urteil auch erkennen lassen, ob der Richter der Einlassung folgte oder aus welchen Gründen er sie für widerlegt ansieht.

KG Berlin, 3 Ws (B) 8/22

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Kauf eines Ersatzfahrzeugs statt Reparatur

Wenn ein Geschädigter statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt, kann er die tatsächlich angefallenen Kosten des neu angeschafften Fahrzeugs bis zur Höhe der hypothetisch vom Sachverständigen ermittelten notwendigen Reparaturkosten beanspruchen.

Wenn der Geschädigte allerdings den Weg der fiktiven Schadensabrechnung wählt, kann er die angefallene Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich Umsatzsteuer bei der Ersatzbeschaffung angefallen ist. Insoweit muss der Geschädigte schon die Abrechnungsart von fiktiv auf konkret ändern.

BGH, VI ZR 513/19

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Abfindung bei Scheidung und Schenkungsteuer

Regeln zukünftigen Eheleute in einem Ehevertrag die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend und vereinbaren Sie für den Fall der Beendigung der Ehe die Zahlung eines bestimmbaren Betrages, der erst zum Zeitpunkt der Scheidung zu leisten ist, liegt keine Schenkung vor. Es handelt sich nicht um eine freiwillige Zuwendung, diese ist nicht nach dem ErbStG zu besteuern.

BFH, II R 40/19

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Coronabedingte Betriebsschließung

Wird staatlich wegen der Bekämpfung der Corona-Pandemie eine Betriebsschließung vorübergehend verfügt, ist dies kein Fall des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt.

BAG, 5 AZR 211/21

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