Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers in einem Dieselfall

Auch auf einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung sind Nutzungsvorteile, die der Anspruchsteller gezogen hat, im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen.

Während der Leasingzeit erlangte Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs entsprechen grundsätzlich der Höhe der vereinbarten Leasingzahlungen.

BGH, VII ZR 192/20

Hier hatte der Kläger zunächst ein Fahrzeug geleast und nach Ablauf des Leasingvertrages erworben. Anschließend machte er den Schadensersatzanspruch geltend. Von dem damals gezahlten Kaufpreis wurden noch die Nutzungsvorteile abgezogen.

Der Kläger wollte auch noch die gezahlten Leasingraten geltend machen. Hiermit scheiterte er. Ein Leasingnehmer erwirbt die Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen. Konnte er dies während der gesamten Vertragslaufzeit ohne wesentliche Einschränkung tun, hat er den Vorteil des Vertrages vollständig realisiert. Dieser Vorteil kompensiert den Nachteil durch die Zahlung der Leasingraten. Eine andere Art der Berechnung der Nutzungsvorteile (wie in den klassischen Kauffällen durch lineare Aufteilung auf die erwartete Laufleistung) ist nicht geboten, zumindest dann nicht, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung nicht sicher feststeht, dass der Leasingnehmer nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug erwerben wird. Insoweit wird hier der zeitraumbezogene Wert des Fahrzeugs über die vereinbarte Leasingzeit angesetzt, der eben den Leasingraten entspricht.

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar

Mobiltlefon darf gehalten werden

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen noch verurteilt, weil er ein Telefon in der Hand gehalten hatte. Dies wurde vom OLG richtig gestellt, es ist auch eine Nutzung erforderlich.

Da zu befürchten ist, dass das Amtsgericht an seiner irrigen Rechtsmeinung festhält, war die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, Das Urteil wurde aufgehoben, die Sache zur erneuten fahren und zurückverwiesen.

OLGJena, 1 OLG 121 SsRs 55/21

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Einsicht in Messunterlagen

Soll die unberechtigte Verweigerung der Einsicht in Messunterlagen mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden, müssen nicht nur vorgerichtlich entsprechende Anträge auf Einsicht und ggf. gerichtliche Entscheidung gestellt werden, auch in der Tatsacheninstanz muss dies beantragt werden verbunden mit einem Aussetzungsantrag.

In der Rechtsbeschwerde muss dann vorgetragen werden, was sich aus diesen Unterlagen ergibt. Hat die Verteidigung keine Kenntnis hiervon, weil ihr die Unterlagen noch immer nicht zur Verfügung gestellt worden sind, muss sie sich (nicht nur einmalig) gegenüber der Behörde hierum bemühen.

OLG Hamm, III-3 RBs 110721

Hier wurde nach der Verhandlung ein erneuter Antrag bei der Behörde auf Einsicht in weitere Unterlagen gestellt. Diese verwies nur darauf, die Akte an die Staatsanwaltschaft abgegeben zu haben. Die Verteidigung hätte dann darauf hinweisen müssen, dass es nicht um Inhalte der Verfahrensakte, sondern um andere Informationen außerhalb der Akte geht. Sonst wurden nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen.

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Ein Beschluss nach § 72 OWiG kann nach Zustellung nicht nachträglich begründet werden

Das Amtsgericht entschied durch schriftlichen Beschluss und nicht nach einer mündlichen Verhandlung. Ein Verzicht auf eine Begründung des Beschlusses lag nur seitens der Verteidigung, nicht aber von der Staatsanwaltschaft vor. Somit hätte der Beschluss begründet werden müssen, es müssen bei einem Verzicht alle Beteiligten zustimmen. Da der Beschuss mittlerweile zugestellt sei, kommt eine Ergänzung auch nicht mehr in Betracht.

Somit war dem Rechtsbeschwerdegericht eine Nachprüfung auf sachlich-rechtliche Fehler unmöglich, der Beschluss war auf die Sachrüge hin aufzuheben.

OLG Brandenburg, 2 OLG 53 Ss-OWi 373/21

Gilt auch bei Urteilen nach Ablauf der Begründungsfrist, nur wenn eine Zulassungsantrag für die Rechtsbeschwerde gestellt werden muss, muss weiter vorgetragen werden.

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Fahrzeugdiebstahl und die Teilkasko

Beim Fahrzeugdiebstahl kommen der Klägerin Beweiserleichterungen zugute. Sie muss den Beweis für das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung erbringen. Der Beweis für das äußere Bild ist erbracht, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen, bewiesen ist (BGH, IV ZR 263/00; OLG Dresden, 4 U 427/18). Dieses Mindestmaß ist regelmäßig erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug an einen bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abgestellt wurde, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist.

Die für das äußere Bild eines versicherten Diebstahls erforderlichen Mindesttatsachen können nur dann durch informatorische Anhörung des Versicherungsnehmers bewiesen werden, wenn Zeugen hierfür nicht zur Verfügung stehen. Stehen Zeugen zur Verfügung, kommt eine informatorische Befragung des Versicherungsnehmers nicht in Betracht. Insoweit sind auch seine widersprüchlichen Angaben (hier: Abstellen eines LKW zur Beladung, vorgerichtlich für die Fahrt in eine Werkstatt) nicht erheblich, zumal sie hier nur Begleitumstände betreffen.

Will sich die Versicherung auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, müssen grundsätzlich die Versicherungsbedingungen vorgelegt werden. Aus diesen muss sich die verletzte Obliegenheit ergeben.

Werden Fahrzeugschlüssel nicht so aufbewahrt, dass sie vor dem unbefugten Zugriff Dritter geschützt sind, kann hierin ein grob fahrlässiges Verhalten liegen. Wenn in einer Spedition Fahrzeugschlüssel im Bereich der Anmeldung der Fahrer hinter einer nicht durchgängig offenen Glastür in Briefkästen oder auf Haken verwahrt werden, stellt dies keine Obliegenheitsverletzung dar. Die Glastür ermöglicht zwar einen Blick in das Innere, die Anmeldung befindet sich aber auf dem Betriebsgelände er, so dass ein zufälliges Vorbeikommen von nicht berechtigten Personen sehr unwahrscheinlich ist. Zudem lies sich hier die Tür nur durch Zahlencode, Transponder oder mit einem Schlüssel öffnen. Damit ist die Glastür hinreichend vor unbefugtem Eindringen gesichert. 

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Versicherung gegen die Verurteilung zu Leistung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

OLG Dresden, 4 U 428/21

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar