Wenn in einem Bußgeldverfahren Verjährung eintritt, wird das
Verfahren vom Gericht eingestellt, § 46 I OWiG, § 206a StPO. Einige Amtsgerichte
legen die notwendigen Auslagen des Betroffenen (Anwaltskosten) nicht der
Staatskasse auf und begründen dies mit hoher Verurteilungswahrscheinlichkeit,
wenn keine Verjährung eingetreten wäre. Hier war sogar ein entsprechendes
Sachverständigengutachten eingeholt worden.
Geht so nicht, meint das LG Magdeburg. Zwar kann nach § 467
III StPO von der Auferlegung dieser Kosten auf die Staatskasse abgesehen
werden, wenn es nur wegen der Verjährung nicht zu einer Verurteilung kommt,
diese aber ansonsten sicher wäre. Hierbei handelt es sich aber um eine eng
auszulegende Ausnahmevorschrift.
Eine derartige Sicherheit kann erst angenommen werden, wenn
eine Hauptverhandlung durchgeführt worden ist und der Betroffene das letzte
Wort hatte (BVerfG, 2 BvR 1542/90). Der BGH hält zumindest eine durchgeführte
Hauptverhandlung für notwendig, es muss dann noch immer ein erheblicher
Tatverdacht bestehen, der bei Verhandlungsfortführung zu einer Verurteilung
geführt hätte, Zweifel dürfen nicht erkennbar sein (BGH, 3 StE 7/94).
Hier hatte noch nicht einmal eine Hauptverhandlung stattgefunden,
es wird aber darauf hingewiesen, dass selbst das Gutachten keine
Verurteilungswahrscheinlichkeit belegt, da der Betroffene in einer
Hauptverhandlung das Gutachten möglicherweise erfolgreich angegriffen hätte.
Auch die Kosten des Anwalts muss daher die Staatskasse
zahlen.
LG Magdeburg, 28 Qs 31/21