Kein Softwareupdate

Wer einen vom Dieselskandal betroffenen PKW erworben hat, kann auch dann Ansprüche aus § 826 BGB geltend machen, wenn er das angebotene Softwareupdate nicht aufspielen lässt. Der Schaden entsteht bei Vertragsschluss und erlischt nicht, wenn sich der (objektive) Wert des Fahrzeugs in der Folge aufgrund neuer Umstände (wie diesem Update) verändern könnte.

BGH, VI ZR 495/20

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Die Laserpistole Riegl FG 21

Bei Messungen mit diesem Gerät werden ebenso wie bei der Messung mit anderen sogenannten Laserpistolen keine Fotos gemacht und keine Daten abgespeichert, die nachträgliche Überprüfung ermöglichen würden. Messungen können bis zu einer Entfernung von 1000 m erfolgen.

In entsprechenden Verfahren ist man auf die Aussagen der Messbeamten angewiesen, die sich regelmäßig an einige Monate zurückliegende Messungen nicht mehr erinnern können. Dann geht es fast immer nur noch darum, wie gut die Leute, die das Gerät bedienen, das Gerät und die entsprechende Bedienungsanleitung kennen.

Das Amtsgericht hatte noch wegen eigener deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung eine extrem hohe Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt, obwohl sich bei der Beweisaufnahme einige Unzulänglichkeiten des Messbeamten hinsichtlich der Einrichtung und Inbetriebnahme des Gerätes gezeigt hatten. Auf die Rechtsbeschwerde wurde das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Das OLG wies darauf hin, dass das Gerät keine Rohmessdaten speichern würde, was der Rechtsprechung des saarländischen Verfassungsgerichts nicht entspricht. Es sei deshalb zu erwarten, dass eine Verurteilung keinen Bestand haben könnte.

OLG Saarbrücken, SsBs 100/2021 (68/212 OWi)

Diese Entscheidung wirkt zunächst einmal nur im Saarland, kann allerdings sicherlich zur Argumentation auch in anderen Bundesländern herangezogen werden. Notfalls muss versucht werden, eine Divergenzvorlage zum BGH zu erreichen. Von der Entscheidung betroffen ist nicht nur das Riegel FG 21, sondern auch folgende Messgeräte:

LTI 20.20

ULTRA LYTE 100

Riegl LR90-235

LAVEG

JenoptikLaserPatrol

Jenoptik TRAFFIPatrol

Ternica ProLaser4

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Kosten des Anwalts bei Verjährung

Wenn in einem Bußgeldverfahren Verjährung eintritt, wird das Verfahren vom Gericht eingestellt, § 46 I OWiG, § 206a StPO. Einige Amtsgerichte legen die notwendigen Auslagen des Betroffenen (Anwaltskosten) nicht der Staatskasse auf und begründen dies mit hoher Verurteilungswahrscheinlichkeit, wenn keine Verjährung eingetreten wäre. Hier war sogar ein entsprechendes Sachverständigengutachten eingeholt worden.

Geht so nicht, meint das LG Magdeburg. Zwar kann nach § 467 III StPO von der Auferlegung dieser Kosten auf die Staatskasse abgesehen werden, wenn es nur wegen der Verjährung nicht zu einer Verurteilung kommt, diese aber ansonsten sicher wäre. Hierbei handelt es sich aber um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift.

Eine derartige Sicherheit kann erst angenommen werden, wenn eine Hauptverhandlung durchgeführt worden ist und der Betroffene das letzte Wort hatte (BVerfG, 2 BvR 1542/90). Der BGH hält zumindest eine durchgeführte Hauptverhandlung für notwendig, es muss dann noch immer ein erheblicher Tatverdacht bestehen, der bei Verhandlungsfortführung zu einer Verurteilung geführt hätte, Zweifel dürfen nicht erkennbar sein (BGH, 3 StE 7/94).

Hier hatte noch nicht einmal eine Hauptverhandlung stattgefunden, es wird aber darauf hingewiesen, dass selbst das Gutachten keine Verurteilungswahrscheinlichkeit belegt, da der Betroffene in einer Hauptverhandlung das Gutachten möglicherweise erfolgreich angegriffen hätte.

Auch die Kosten des Anwalts muss daher die Staatskasse zahlen.

LG Magdeburg, 28 Qs 31/21

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Wenn der Betroffene einen anderen Fahrer angibt

Benennt der Betroffene andere Fahrer, die als Fahrzeugführer bei der Tat in Betracht kommen, kann das Gericht nicht ohne Weiteres aus einem Vergleich des Betroffenen mit dem (auch nicht sehr guten) Überwachungsfoto auf seine Fahrereigenschaft schließen.

Hier muss das Gericht die benannten alternativen Fahrer als Zeugen vernehmen und sich einen optischen Eindruck verschaffen, insbesondere da aufgrund verwandtschaftlicher Nähe eine Ähnlichkeit möglich ist.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn das Foto gestochen scharf wäre.

OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 211/21

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Wie genau muss die Tat im Bußgeldbescheid bezeichnet werden?

Der Bußgeldbescheid soll die Tat, Ort und Zeit bezeichnen. Er soll für das gerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung eine Abgrenzung zu anderen möglichen Vorwürfen ermöglichen, der entsprechende Lebensvorgang also feststeht.

Fehler und Ungenauigkeiten stellen diese Umgrenzungsfunktion nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände hinreichend konkretisiert ist. Widersprüche zur polizeilichen Anzeige sind insoweit unerheblich, da es nur auf den Bußgeldbescheid ankommt.

Hier wurde ein Rotlichtverstoß auf einer gewissen Fahrstrecke angegeben, auf der sich 2 Ampeln befinden. Diese Fehlerhaftigkeit stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Abgrenzungsfunktion aber nur dann dar, wenn sich hierdurch nicht mehr zweifelsfrei belegen lässt, welcher Vorgang gemeint ist. Eine Richtigstellung von Schreib-, Diktat- oder Ablesefehlern kann aber durch Rückgriff auf die Ermittlungsakte oder andere Erkenntnisse erfolgen, sogar noch in der Hauptverhandlung.

Dass 2 Ampeln infrage kamen, ist hier unschädlich gewesen, da die Tat durch andere Umstände individualisierbar war und der Betroffene auch vor Ort angehalten und von der Polizei hierauf angesprochen wurde.

OLG Düsseldorf, IV 1 RBs 33/21

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