Anhörung vor Beauftragung eines Sachverständigen

In amtsgerichtlichen Verfahren ist der Betroffene zunächst anzuhören, bevor ein Sachverständiger beauftragt werden soll. Dies ist hier unterblieben, die Kosten des Sachverständigen überstiegen die drohende Geldbuße erheblich. Dies verstößt gegen den Rechtsgedanken von §§ 46 OWiG, 222 StPO. Die unterbliebene Mittelung über die Absicht, einen Sachverständigen zu bestellen, stellt eine unrichtige Sachbehandlung dar, eventuell anfallende Kosten können nicht beim Betroffenen erhoben werden.

LG Stuttgart, 20 Qs 16/21

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Der sistierte Zeuge und der Dolmetscher

Wenn ein Zeuge zu einer Verhandlung mitgebracht wird und dieser Zeuge der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Dies gilt zumindest, wenn das Gericht mit der Vernehmung des Zeugen begonnen hat, diese Vernehmung also als sachdienlich erachtet.

Hier hatte das Gericht die Vernehmung abgebrochen, da der Zeuge kein Deutsch sprach und ihm die Fragen von einem anderen Zeugen übersetzt worden sind. Dies ist verfahrensfehlerhaft, da das Gericht offensichtlich vorher entschieden hatte, dass die Vernehmung des Zeugen sachdienlich ist.

Selbst wenn die Förmlichkeiten der Ladung eines Zeugen nicht beachtet wurden, muss das Gericht diesen auch unter Hinzuziehung eines Dolmetschers vernehmen, wenn es die Vernehmung für erforderlich erachtet. Dies folgert aus der Pflicht zur Sachaufklärung.

OLG Celle, 3 ss (OWi) 220/21

Es ging hier um den Beifahrer. Dieser sollte aussagen können, dass der Fahrer sein Handy nicht benutzt hat. Leider sprach der Beifahrer kein Deutsch, die Fragestellungen des Gerichts wurden ihm von jemand anders übersetzt. Die Vernehmung wurde schlussendlich beendet, die Zeugenaussage nicht verwertet. Das OLG hat das Urteil aufgehoben.

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Einstellung des Verfahrens bei sehr langer Dauer der Rechtsbeschwerde

Im Jahr 2018 wurde der Betroffene verurteilt und eine Rechtsbeschwerde eingelegt, die am 11. Juli 2018 begründet wurde. Aufgrund der hohen Belastung des Senats erfolgte eine Bearbeitung nicht. Die Bearbeitung erfolgte schließlich 2 Jahre und 6 Monate später, wobei von einer grundsätzlichen Bearbeitungsdauer von 6 Monaten ausgegangen wurde. Es wurde unter anderem darauf verwiesen, dass auch eine Entscheidung des BGH noch abzuwarten sei.

Aus Opportunitätsgründen soll dieses Verfahren vom OLG eingestellt werden aufgrund des erheblichen Zeitablaufs. Das Beschleunigungsgebot wurde nicht eingehalten. Der erkennende Senat hatte eine Vielzahl vorrangig zu bearbeitender anderer Angelegenheiten zu bearbeiten, es kam dazu noch zu einem Richterwechsel. Bis jetzt war mit einer Entscheidung nicht zu rechnen.

Aus Gründen der Kompensation für diese rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung erscheint es angemessen, das Verfahren insgesamt einzustellen.

Die notwendige Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft hierzu wird angefordert.

OLG Düsseldorf, IV-1 RBs 210/18

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Geldbuße oder Einziehung?

Der Lkw-Fahrer wurde wegen einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts verurteilt. Gegen den Halter wurde Wertersatz angeordnet in Höhe der Taterträge (§ 29a OWiG). Das Amtsgericht hatte dies zunächst abgelehnt und damit begründet, dass auch gegen den Halter ein Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte durchgeführt werden können

Diese Entscheidung war fehlerhaft, es steht in der Entscheidung der Bußgeldbehörde, ob sie Tatvorteile über ein Bußgeldverfahren oder über ein Einziehungsverfahren verlangt. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, aus welchem Grund ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Halter nicht durchgeführt wurde.

Die Bußgeldbehörde durfte also die Taterträge im Rahmen einer Einziehung abschöpfen. Eines vorhergehenden Bußgeldverfahrens bedurfte es hierzu nicht.

OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 150/21

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VW-Motor EA 288

In einem Verfahren vor dem LG Braunschweig ging es um diesen Motor. Das Landgericht konnte nicht erkennen, dass eine illegale Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verbaut wurde. Der entsprechende Vortrag des Klägers reicht auch nicht aus, um dies zu belegen.

Es wird dann noch darauf hingewiesen, dass die zulässigen Grenzwerte aus dem Prüfstandlauf regelmäßig im normalen Fahrbetrieb nicht eingehalten werden können. Insoweit wird auf die weiterhin geforderten weiteren Anstrengungen zur weiteren Schadstoffreduzierung in der entsprechenden EG-Verordnung verwiesen.

Zuletzt wird noch darauf verwiesen, dass die Gefahr einer Betriebsbeschränkung von Fahrzeugen mit diesem Dieselmotor wohl nicht gegeben sind. Begründet wird dies mit Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes.

Ansprüche aus § 826 BGB sind somit nicht gegeben.

LG Braunschweig, 11 O 4990/20

Das Urteil beschäftigt sich sehr ausführlich mit vielen technischen Details.

Zur Verwendung eines sog. Thermofensters zur Verhinderung von Schäden in bestimmten Temperaturbereichen wird u.a. angeführt:

Zur Verwendung eines sog. Thermofensters zur Verhinderung von Schäden in bestimmten Temperaturbereichen wird u.a. angeführt:

„Zum anderen liegt die Annahme, die Beklagte habe bewusst eine nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung verwendet, nach den objektiven Umständen mit Blick auf das sog. „Thermofenster“ aber ohnehin fern. Denn gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a der VO (EG) 715/2007 ist die Verwendung einer Abschalteinrichtung zulässig, wenn dies notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Hinsichtlich der Frage, ob auch die „Thermofenster“ unter diesen Ausnahmetatbestand fallen, hat bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.12.2020 eine unsichere Rechtslage bestanden. Wie der Gerichtshof selbst ausführt, werden die Begriffe „Beschädigung“ und „Unfall“ weder in Art. 5 noch in einer anderen Bestimmung der VO (EG) 715/2007 definiert. Zwar ist der Gerichtshof letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass Verschmutzung und Verschleiß des Motors nicht als „Beschädigung“ oder „Unfall“ im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden könnten, weil sie im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent seien, so dass sie nicht unter die Verbotsausnahme fielen, selbst wenn die Einrichtung dazu beitrage, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2010, C-693/18). Bis zu dieser Entscheidung war jedoch auch eine andere rechtliche Sichtweise möglich und nicht offenkundig unrichtig.“

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