AdBlue-Steuerung ist keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Der Motor des veräußerten Fahrzeugs war mit einer Softwaresteuerung ausgestattet, die ab einer Restreichweite von nur noch 2400 km bei besonders dynamischen Fahrbedingungen die Zufuhr von AdBlue herabsetzte. Hierdurch wurde die Abgasreinigung natürlich weniger effizient. Nach Aufforderung durch das Kraftfahrt-Bundesamt wurde ein Softwareupdate aufgespielt, dass ab der genannten Restreichweite den Fahrer aufforderte, AdBlue nachzufüllen. Hierdurch war es dann zulassungskonform zu betreiben.

Im Gegensatz zu den bisherigen Software-Manipulationen erkennt die Software dieses Fahrzeugs keine Prüfstandsituation, wirkte sich also auch nicht dann hinsichtlich der Abgasreinigung aus. Letztendlich sind auch die Belastungen für die Umwelt äußerst gering gewesen.

Nicht jeder Sachmangel stellt eine sittenwidrige Schädigung dar. Hinzukommen muss noch eine besondere Verwerflichkeit des Handels. Diese hat der Senat hier nicht erkannt. Er geht vielmehr davon aus, dass es nicht um eine sittenwidrige Handlung ging, sondern darum, den Motor zu schonen. Wenn der AdBlue-Tank nämlich leer ist, lässt sich das Fahrzeug noch nicht einmal wieder starten.

Auch ein Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB scheidet aus, es besteht kein stoffgleicher Vermögensschaden.

OLG Hamm, 8 U 176/20

Es handelte sich um einen Audi 3.0 TDi mit 200 kw, Motorkennung CRTD.

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Anwaltskosten als Werbungskosten

Wenn Kosten einer anwaltlichen Vertretung in einem objektiven Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung stehen und subjektiv der Steuerpflichtige diese Aufwendungen zur Förderung dieser Tätigkeit bezahlt, können diese Kosten als Werbungskosten in Abgrenzung zu Kosten allgemeiner Lebenshaltung steuerlich abzugsfähig sein.

Dies gilt in seltenen Fällen auch für Anwaltskosten in Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung. Allerdings nur, wenn der strafrechtliche Vorwurf eindeutig durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist.

Hier war ein Berufssoldat rechtskräftig wegen einer Aufforderung zu Straftaten wegen eines Kommentars bei Facebook verurteilt worden. Hierneben wurde ein entsprechendes Disziplinarverfahren eingeleitet, in dem er sich durch einen Anwalt vertreten ließ. Diese Kosten sind als Werbungskosten abzugsfähig.

Zwar sind diese Kosten mittelbar zurückzuführen auf die strafbare Kommentierung bei Facebook auf dem persönlichen Account des Klägers, allerdings wurde erst hierdurch das Disziplinarverfahren eingeleitet. Insoweit entstanden dieser Anwaltskosten dadurch, dass der Kläger sich in den Disziplinarverfahren verteidigen wollte, um drohende Konsequenzen für sein Dienstverhältnis und seine Einkünfte abzuwenden. Nach § 58 I WDO hätten als mögliche Disziplinarmaßnahmen eine Kürzung seiner Bezüge, ein Beförderungsverbot, eine Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, eine Dienstgradherabsetzung oder sogar eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis ausgesprochen werden können. Die dienstliche Stellung und die Einkünfte wären also unmittelbar betroffen gewesen. Sich hiergegen durch einen Anwalt verteidigen zu lassen war die Intention des Klägers. Insoweit lag eine erwerbsbezogene Veranlassung vor. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass – wie etwa bei Verteidigerkosten an Strafprozess – das strafbare Verhalten unmittelbar der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeitsausübung entspringt. Ein solches Erfordernis ist für ein arbeitsrechtliches oder dienstrechtliches Verfahren nicht gegeben.

Insoweit kommt es auch nicht auf die persönliche Vorwerfbarkeit des auslösenden Posts bei Facebook an. Steuerliche Folgen sind nicht an eine moralische Wertung geknüpft.

FG Köln, 14 K 997/20

Insoweit tritt das Gericht auch der Auffassung des FG Münster (11 K 4517/10 E) entgegen.

Dieser Angelegenheit betrifft den Veranlagungszeitraum 2018. Mittlerweile wurden § 4 V 1 Nr.8 und §12 IV EStG geändert, in der geänderten Fassung wurde aufgenommen, dass Leistungen zur Erfüllung von Auflagen aus einem berufsgerichtlichen Verfahren nicht mehr abgezogen werden können. Dies gilt auch für damit zusammenhängende Aufwendungen. Ob die Verteidigerkosten hierunter fallen, brauchte der Senat nicht zu entscheiden.

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Spende mit konkreter Zweckbindung

Eine Zuwendung an einen gemeinnützigen Tierschutzverein mit der Bestimmung, ein konkretes, einzelnes Tier in einer vorbestimmten Art und Weise zu unterstützen, kann als Sonderausgabe abzugsfähig sein, da letztendlich noch immer der Tierschutzverein entscheiden kann, ob und wie er seine steuerbegünstigten Zwecke fördert. Er könnte diese zweckgebundene Einzelspende auch ablehnen.

Auch wenn die Unentgeltlichkeit bei zweckgebundenen Spenden sehr sorgfältig zu prüfen ist, kann diese nicht abgesprochen werden, nur weil der Spender sich beispielsweise ein gutes Ansehen erhofft.

Wenn in der Spendenquittung versehentlich Sachzuwendung statt Geldzuwendung angeführt wird, steht dies dem Abzug der Zuwendung nicht entgegen.

BFH, X R 37/19

Die Revision war erfolgreich. Das FG muss aber erneut verhandeln und weitere Feststellungen treffen. Der gewünschte Zweck muss von der Satzung umfasst sein und dem Tierschutz dienen.

Hier ging es um die Unterbringung eines Hundes in einer privaten (gewerblichen) Tierpension, die der Spender dauerhaft unterstützen wollte.

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Inhalt der Rechtsbeschwerde

Soll mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden, dass die Verteidigung keine Einsicht in die angeforderten Informationen und Unterlagen über die Messung erhalten hat, muss vorgetragen werden, ob, wann und mit welchem Ergebnis die Einsicht in diese Unterlagen gegenüber der Verwaltungsbehörde begehrt wurde.

Dies wurde hier für die Verfahrensrüge entschieden (Einsicht in weitere Unterlagen nicht gewährt).

OLG Frankfurt, 1 Ss (OWi) 497/21

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Lange Dauer des Rechtsbeschwerdeverfahrens

Liegt ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bis zu einer Entscheidung ca. 10 Monate beim OLG und dauert das gesamte Verfahren mittlerweile 22 Monate, ohne das dies ausschließlich auf das Verteidigungsverhalten des Betroffenen zurückzuführen ist, kann eine Reduzierung der Geldbuße auf 55 € (bei 28 km/h Überschreitung außerorts) gerechtfertigt sein.

AG Kaiserslautern, 4 OWi 6070 Js 20429/19

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