Wenn Kosten einer anwaltlichen Vertretung in einem
objektiven Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung stehen und subjektiv der
Steuerpflichtige diese Aufwendungen zur Förderung dieser Tätigkeit bezahlt,
können diese Kosten als Werbungskosten in Abgrenzung zu Kosten allgemeiner
Lebenshaltung steuerlich abzugsfähig sein.
Dies gilt in seltenen Fällen auch für Anwaltskosten in
Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung. Allerdings nur, wenn der
strafrechtliche Vorwurf eindeutig durch sein berufliches Verhalten veranlasst
ist.
Hier war ein Berufssoldat rechtskräftig wegen einer
Aufforderung zu Straftaten wegen eines Kommentars bei Facebook verurteilt
worden. Hierneben wurde ein entsprechendes Disziplinarverfahren eingeleitet, in
dem er sich durch einen Anwalt vertreten ließ. Diese Kosten sind als
Werbungskosten abzugsfähig.
Zwar sind diese Kosten mittelbar zurückzuführen auf die
strafbare Kommentierung bei Facebook auf dem persönlichen Account des Klägers,
allerdings wurde erst hierdurch das Disziplinarverfahren eingeleitet. Insoweit
entstanden dieser Anwaltskosten dadurch, dass der Kläger sich in den
Disziplinarverfahren verteidigen wollte, um drohende Konsequenzen für sein
Dienstverhältnis und seine Einkünfte abzuwenden. Nach § 58 I WDO hätten als
mögliche Disziplinarmaßnahmen eine Kürzung seiner Bezüge, ein
Beförderungsverbot, eine Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, eine
Dienstgradherabsetzung oder sogar eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis
ausgesprochen werden können. Die dienstliche Stellung und die Einkünfte wären
also unmittelbar betroffen gewesen. Sich hiergegen durch einen Anwalt
verteidigen zu lassen war die Intention des Klägers. Insoweit lag eine
erwerbsbezogene Veranlassung vor. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass –
wie etwa bei Verteidigerkosten an Strafprozess – das strafbare Verhalten
unmittelbar der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeitsausübung entspringt.
Ein solches Erfordernis ist für ein arbeitsrechtliches oder dienstrechtliches
Verfahren nicht gegeben.
Insoweit kommt es auch nicht auf die persönliche
Vorwerfbarkeit des auslösenden Posts bei Facebook an. Steuerliche Folgen sind
nicht an eine moralische Wertung geknüpft.
FG Köln, 14 K 997/20
Insoweit tritt das Gericht auch der Auffassung des FG Münster
(11 K 4517/10 E) entgegen.
Dieser Angelegenheit betrifft den Veranlagungszeitraum
2018. Mittlerweile wurden § 4 V 1 Nr.8 und §12 IV EStG geändert, in der
geänderten Fassung wurde aufgenommen, dass Leistungen zur Erfüllung von
Auflagen aus einem berufsgerichtlichen Verfahren nicht mehr abgezogen werden
können. Dies gilt auch für damit zusammenhängende Aufwendungen. Ob die
Verteidigerkosten hierunter fallen, brauchte der Senat nicht zu entscheiden.