Keine Erstattung der Anwaltskosten

Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt, hierbei aber versehentlich das falsche Aktenzeichen angegeben. Daher ordnete die Bußgeldbehörde den Einspruch nicht diesem Verfahren zu, als das Verfahren später (nach Vollstreckungsandrohung der Behörde) zu Gericht ging, wurde es wegen mittlerweile eingetretener Verjährung eingestellt.

Da der Tatverdacht bejaht wurde und die Verjährung auf die Angabe eines falschen Aktenzeichens im Einspruch zurückzuführen war, werden die Auslagen des Betroffenen (Anwaltskosten) nicht erstattet.

Es muss hierfür kein vorwerfbares Verhalten des Betroffenen vorliegen, es geht nur darum, ob der Betroffene verurteilt worden wäre, wenn das Verfahrenshindernis nicht bestünde.

LG Koblenz, 1 Qs 23/21

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Financialright GmbH darf derzeit Schweizer nicht gegen VW vertreten

Financialright ist eine registrierte Inkassodienstleisterin und lässt sich Ansprüche aus dem Dieselskandal von den Kunden abtreten und macht diese gegen VW geltend. Diese Abtretung stellt eine Inkassodienstleistung in Form einer Rechtsdienstleistung nach § 2 II RDG dar, was grundsätzlich erlaubt ist, wenn das Unternehmen im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist und die notwendige Sachkunde besitzt (§ 10 RDG).

Hier sollte aber ein Schweizer vertreten werden, der sein Fahrzeug auch in der Schweiz erworben hat. Seine Forderung beurteilt sich also nach dortigem Recht. Dies ist grundsätzlich auch möglich, allerdings konnte die financialright GmbH die erforderliche Sachkunde in diesem Rechtsgebiet nicht nachweisen.

Das Argument, bei der Einziehung fremder Forderungen müsse der Dienstleister die Berechtigung der Forderung nicht prüfen, wurde zurückgewiesen, da das Unternehmen die Verantwortung für die Durchsetzung eines fremden Rechts übernimmt, somit also auch rechtlich bewerten muss.

Da financialright seine Befugnisse zur Inkasso-Dienstleistung überschritten hat, ist die Abtretung nichtig, die Firma konnte die Klage nicht geltend machen (fehlende Aktivlegitimation).

OLG Braunschweig, 8 U 40/21 (Pressemitteilung)

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Minderwert beim Dieselskandal

Das LG Braunschweig weist darauf hin, dass ein Minderwert von 25% wohl zu hoch angesetzt ist. Es verweist auf eine Entscheidung des LG Frankenthal (3 O 119/17), hier wurden 10% angenommen.

Der Kläger kann sich zu diesem Hinweis noch erklären.

LG Braunschweig, 11 O 6249/20

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Haftung des Kommanditisten nach einer Insolvenz

Ein Kommanditist haftet in der Insolvenz der KG jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Insolvenzverfahrenseröffnung begründet wurden. Bei einer Steuerforderung kommt es nicht auf die vollständige Verwirklichung des steuerauslösenden Tatbestandes an, sondern darauf, ob der Grund der Besteuerung zu einem Zeitpunkt gelegt wurde, zu dem der Gesellschafter noch Einfluss nehmen konnte und die Gesellschaft auch zu seinem Nutzen geführt wurde.

BGH, II ZR 101/19

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Kleiner Schadensersatz bei Schummelsoftware

Ein Geschädigter des Abgasskandals kann im Rahmen seiner Schadensersatzforderung auch das Auto behalten und den Schaden ersetzt bekommen, der sich aus der Differenz der objektiven Werte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt. Die nachträgliche Verbesserung des Fahrzeugs durch ein Update ist bei der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Hierbei sind auch negative Auswirkungen des Updates mit einzubeziehen.

Ein Feststellungsanspruch für weitere Schäden ist bei dieser Vorgehensweise nicht gegeben, der so ermittelte Minderwert umfasst sämtliche negativen Auswirkungen.

BGH, VI ZR 40/20

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