Freiwillig Tempo 30

Auch auf dem eigenen Grundstück dürfen keine privaten „Freiwillig Tempo 30“-Schilder aufgestellt werden.Sie verstoßen gegen § 33 II S.1 StVO, da sie mit amtlichen Schildern verwechselt werden können, woran auch das vorangestellte Wort „freiwillig“ nichts ändert. Sie werden auch von Fahrassistenzsystemen fehlerhaft erkannt, was alleine allerdings nicht ausreicht. Aber auch Fahrer könnten die Schilder auch von Fahrern missverstanden werden.

VGH Baden-Württemberg, 13 S 1304/24 (und 1306 und 1308/24).

Die Entscheidung erging im einstweiligen Rechtsschutz. Die Anwohner können noch ein Hauptsacheverfahren führen, bis dahin können sie ihren Wunsch nach langsameren Fahren auch anders ausdrücken.

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Sichtbehinderung im Kreuzungsbereich

Kann der bei Grün einfahrende Fahrzeugführer wegen einer Sichtbehinderung durch einen LKW nicht erkennen, ob sich noch eventuell bevorrechtigte Nachzügler im,Kreuzungsbereich befinden, muss er besonders vorsichtig sein, ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 1 II StVO vor, allerdings muss auch der Nachzügler besonders vorsichtig fahren. Hier haftet der Einfahrende zu 1/3, da dem Nachzügler ein besonders gefährliches Fahrmanöver (Weiterfahrt unter Nutzung einer Linksabbiegerspur, ohne auf den Verkehr zu achten) vorzuwerfen ist.

OLG Saarbrücken, 3 U 28/24

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Radelnde Siebenjährige

Kinder müssen über die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs belehrt werden. Sonst kommt eine Elternhaftung in Betracht. Dies war hier aber geschehen, das Kind war auch erprobt im Straßenverkehr, so dass keine dauernde Beaufsichtigung notwendig war. Hier verursachte das Kind an einer Kreuzung einen Unfall (Missachtung rechts-vor-links), allerdings kannte das Kind die nur 180 m vom Elternhaus entfernte Kreuzung. Die Eltern haften nicht.

LG Ingolstadt, 72 O 516/23 V

Und eine Haftung des Kindes dürfte an § 828 II BGB scheitern.

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Freibetrag des Enkels

Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf den gesetzlichen Erbteil, geht dessen (hoher) Freibetrag nicht auf den Enkel über. Erbschaftsteuerrecht folgt nicht dem Zivilrecht. Das ist verfassungsgemäß.

BFH, II R 13/22

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Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Ein Kläger führte ein solches Fahrzeug unter Drogeneinfluss, ein anderer unter Alkohol. Es handelte sich um ein Fahrrad und einen E-Scooter. Beide besaßen keinen Führerschein. Die Behörde wollte auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagen.

Das geht zumindest nicht nach der FeV, zwar könnte § 3 eine entsprechende Eingriffsgrundlage sein, diese Norm ist aber nicht bestimmt genug. Auch darf nicht übersehen werden, dass die vollständige Untersagung der Mobilität einen deutlichen Eingriff in Art. 2 GG darstellt. Insofern wäre ein solches allgemeines Verbot unverhältnismäßig.

OVG Münster, 16 B 1234/24 und 16 B 5678/24

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