Auch auf dem eigenen Grundstück dürfen keine privaten „Freiwillig Tempo 30“-Schilder aufgestellt werden.Sie verstoßen gegen § 33 II S.1 StVO, da sie mit amtlichen Schildern verwechselt werden können, woran auch das vorangestellte Wort „freiwillig“ nichts ändert. Sie werden auch von Fahrassistenzsystemen fehlerhaft erkannt, was alleine allerdings nicht ausreicht. Aber auch Fahrer könnten die Schilder auch von Fahrern missverstanden werden.
VGH Baden-Württemberg, 13 S 1304/24 (und 1306 und 1308/24).
Die Entscheidung erging im einstweiligen Rechtsschutz. Die Anwohner können noch ein Hauptsacheverfahren führen, bis dahin können sie ihren Wunsch nach langsameren Fahren auch anders ausdrücken.