Fahreridentifikation

Auch wenn der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden war (das geht nur, wenn er seine Fahrereigenschaft eingeräumt hat), muss in den Urteilsgründen dazu etwas gesagt werden, warum die Fahrereigenschaft angenommen wird. Der Senat hat bei einer entsprechenden quasi konkludenten Feststellung Bedenken. Das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

KG Berlin, 3 ORbs 179/25

Die Fahrereigenschaft war bei dem Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen eingeräumt worden, da hatte das Gericht wohl einfach übersehen, dass man hierzu zumindest einen Satz schreiben muss. Wird dann in der nächsten Verhandlung geschehen.

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Bindung an das Strafurteil

Die Verwaltungsbehörde ist an die Fahreignungseinschätzung des Gerichts nur gebunden, wenn diese auf in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und es um denselben Sachverhalt geht.

Allein die Verhängung eines Fahrverbots statt der Entziehung der Fahrerlaubnis belegen eine solche Prüfung und Feststellung der Fahreignung nicht.

BayVGH, 11 Cs 25.1412

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Neue Erkenntnisse

Ergeben sich weitere Erkenntnisse nach Anordnung einer MPU, sind diese zu berücksichtigen, wenn hierdurch die Anordnung nicht mehr gerechtfertigt ist. Sie ist dann aufzuheben, wenn die Bedenken gegen die Fahreignung ausgeräumt sind (auch für medizinisch und psychologisch nicht geschulte Laien). Es dürfen keinerlei Restzweifel bestehen.

BayVGH, 11 ZB 25.637

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Alkoholabhängigkeit

Diagnostizieren der Hausarzt und ein auf Suchterkrankungen spezialisiertes Krankenhaus mehrfach Alkoholabhängigkeit, stellt dies auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss einen Fahreignungsmangel dar. Es besteht immer die Gefahr eines Kontrollverlusts.

Dies kann auch nicht dadurch wiederlegt werden, dass es bisher entsprechende Fahrten nicht gab und dass der Führerscheininhaber sich aufgrund seiner Krankheitseinsicht bei einem Rückfall freiwillig in Behandlung begibt.

Die Fahrerlaubnis wird dann ohne weitere Abklärung entzogen.

BayVGH, 11 CS 25.1296

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Betäubungsmittel

Bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG reicht aus, um die Fahreignung zu verneinen. Es kommt nicht darauf an, dass er gefahren ist. Auch Ausfallerscheinungen oder eine bestimmte Wirkstoffkonzentration sind nicht erforderlich.

Bei einer medikamentösen Dauerbehandlung ist zu überprüfen, ob hierdurch die Fahreignung unter die notwendige Leistungsfähigkeit fällt, was regelmäßig nur durch ein ärztliches Gutachten oder eine MPU erfolgen kann.

Enthält das Medikament BtM muss geprüft werden, ob die Einnahme indiziert und ärztlich verordnet ist. Auch muss das Medikament verordnungsgemäß eingenommen werden und darf zu Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit führen. Auch darf die Grunderkrankung keine verkehrsmedizinisch relevante Auswirkung haben und der Patient muss in Situationen, in denen er nicht fahrfähig ist, zuverlässig auf die Verkehrsteilnahme verzichten.

VG Aachen, 3 L 587/25

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