Fahrtenbuch

Auch bei einer Halterin, die bisher nicht in Flensburg auffällig war, kann bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß eine Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten gerechtfertigt sein, wenn sie absolut nicht an der Aufklärung und Identifikation der Fahrerin mitgewirkt hat.

VG Hamburg, 5 K 753/25

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Irrtum über Steuerfolgen eines Ehevertrages

Wechseln die Ehegatten den Güterstand und wird der Zugewinnausgleichsanspruch durch Übertragung von GmbH – Anteilen erfüllt, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG vor.

Wird die Übertragung aufgrund des Irrtums über die Steuerfolgen rückabgewickelt und stattdessen ein Geldbetrag gezahlt, der Rest der Forderung gestundet, entfällt der Veräußerungsgewinn rückwirkend.

BFH, IX R 4/23

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Havarie mit dem Autokran

Verfügt ein Kranfahrzeug über getrennte Antriebe für die Fortbewegung und die Kranfunktion und ereignet sich beim Bewegen der Last mit dem Kranarm ein Unfall, während dessen das Fahrzeug abgestellt ist und der Kranführer keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Fortbewegungsfunktion hat, so ist der dabei entstehende Schaden nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG eingetreten.

Und derjenige, der den bestellt, der die Last am Kran anschlägt, haftet auch für dessen eventuelle Fehler. 

OLG Stuttgart, 3 U 91/24

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Verdacht auf psychotische Erkrankung

Kommen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte eine affektive Psychose und eine schizophrene Psychose in Betracht, kann bei der Anforderung eines ärztlichen Gutachtens die Untersuchung auf diese beiden Möglichkeiten (7.5 oder 7.6 der Anlage 4 zur FeV) beschränkt werden. Ein Verkehrsbezug der Umstände ist nicht erforderlich.

VGH Mannheim, 13 S 390/25

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Rücknahme der Rechtsbeschwerde

Wenn eindeutig erklärt wird, die Rechtsbeschwerde werde zurückgenommen, kann diese Erklärung nicht widerrufen werden. Wird versehentlich nach Einlegung des Rechtsmittels auf das Rechtsmittel verzichtet (anstatt es zurückzunehmen), entfaltet sich die gleiche Wirkung.

Auch bei einem Irrtum über die Tragweite der Erklärung kann diese Rücknahme nicht angefochten oder anders angegriffen werden. Dies gilt sowohl für den Betroffenen als auch die Staatsanwaltschaft, die hier versehentlich einen Rechtsmittelverzicht erklärte.

Die Rechtsbeschwerde, die die Staatsanwaltschaft später noch begründen wollte, war somit unzulässig.

OLG Zweibrücken, 1 ORbs 2 SsBs 13/25

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