Wenn auf Basis des Gutachtens ein Schaden abgerechnet werden soll, kann der Geschädigte auf eine freie Werkstatt (mit geringeren Stundensätzen) verwiesen werden. Hierzu muss die Werkstatt fachlich gute Arbeit leisten (Meisterbetrieb in diesem Bereich), problemlos erreichbar sein (bis 20 km, ggf. Hol- und Bringservice) und es darf kein besonderes Interesse an der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt bestehen. Dies ist z.B. gegeben, wenn das Fahrzeug bisher ausschließlich in einer Markenwerkstatt geartet und repariert wurde. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung bei Gericht an.
OLG München, 10 U 5397/21e