Beschäftigung eines Ehegatten

Lohnzahlungen an einen mitarbeitenden Angehörigen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn ein wirksamer und inhaltlich mit Verträgen mit Dritten vergleichbarer Vertrag besteht und der Angehörige beschäftigt wird. Allerdings muss die Lohnzahlung auch tatsächlich erfolgen.

Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit können unschädlich sein, wenn die konkrete Arbeitszeit von den beruflichen Erfordernissen im Betrieb abhängig und insoweit eine Eigenart des Arbeitsverhältnisses bilden und keine unübliche Gestaltungsvariante sind.

Aufzeichnungen hinsichtlich der Arbeitszeit, beispielsweise Stundenzettel, dienen lediglich Beweiszwecken. Sie sind für die steuerliche Anerkennung nicht zwingend erforderlich.

BFH, VI R 28/18

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Erstattung von Probefahrt und Reinigung

Wenn in einem Gutachten Kosten für eine Probefahrt und eine Reinigung nach einer Lackierung ausgewiesen sind, muss der Schädiger diese Kosten tragen, wenn die Werkstatt entsprechend abrechnet. Ein entsprechendes Risiko einer überhöhten Abrechnung geht zu seinen Lasten.

Hier ging es um 104,72 €, das Gericht sieht aber auch die Erforderlichkeit dieser Positionen.

AG Buxtehude, 31 C 529/20

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Kostenerstattung eines privaten Gutachtens

Wenn der Betroffene ein privates Gutachten über eine Messung standardisierten Messverfahren erstellen lässt, ist eine Kostenerstattung bei einer Verfahrenseinstellung nicht sicher. Hier wurde die Erstattung der angefallenen Kosten des Gutachtens abgelehnt, da dem Gericht nicht vorab die Möglichkeit gegeben wurde, ein gerichtlich bestelltes Gutachten in Auftrag zu geben. Auch wurde das Privatgutachten weder vorgelegt noch verwertet.

Das Gericht hatte das Verfahren eingestellt, weil die Behörde nicht alle vom Gericht angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.

LG Baden-Baden, 2 Qs 13/21

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Langer Nutzungsausfall

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf darauf vertrauen, dass ihm der entstandene Schaden auch in Form von Nutzungsausfall erstattet wird. Verzögert sich die Reparatur aus Umständen, die dem Geschädigten nicht zuzurechnen sind, geht dies zulasten des Schädigers.

Treten bei der beauftragten Werkstatt Lieferschwierigkeiten bei den Ersatzteilen auf, trifft den Geschädigten keine Schadensminderungspflicht dahingehend, bei anderen Werkstätten oder beim Hersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu forschen. Er darf sich insoweit darauf verlassen, dass die von ihm beauftragte Werkstatt alles tun wird, um zeitnah die Teile zu beschaffen.

Zur Verkürzung der Ausfallzeit muss sich der Geschädigte nicht mit einer Teilreparatur zufrieden geben.

Dem Anspruch auf Nutzungsausfall steht nicht entgegen, dass dem Geschädigten während der Ausfallzeit von einem Familienmitglied ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Insoweit handelt es sich nämlich um eine freiwillige Leistung eines Dritten, die den Schädiger nicht entlastet. Für einen anderen Sachverhalt ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.

OLG Düsseldorf, 1 U 77/20

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Verteidigung bekommt die gesamte Messreihe

Beim ESO 8.0 bekommt die Verteidigung alle Fotos und Datensätze der gesamten Messreihe, da es der Verteidigung bei einem standardisierten Messverfahren obliegt, Zweifel an der Messung zu belegen. Abweichungen, die auf einen Fehler hinweisen, ergeben sich teilweise auch erst aus den anderen Messungen. Bei Herausgabe an die Verteidigung bestehen auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken bzgl. der anderen Verkehrsteilnehmer.

AG Schleiden, 13 OWi 19/21

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