Verjährungsunterbrechung nur durch die erste Anordnung einer Vernehmung

Nach § 33 I Nr. 1 OWiG wird die Verjährung durch die Vernehmung oder die Bekanntgabe der Eröffnung eines Verfahrens des Betroffenen unterbrochen. Ausreichend ist auch die entsprechende Anordnung.

Dies geht aber nur einmal. Hier hatte die Behörde nach Hinweis der Verteidigung auf die Unwirksamkeit des damals neuen Bußgeldkataloges erklärt, dass die erste Anhörung „unwirksam“ sein solle und hörte den Betroffenen unter Hinweis auf den damals alten Bußgeldkatalog erneut an.

Das brachte aber keine erneute Unterbrechung der Verjährung, die Begrifflichkeit erste Vernehmung oder deren Anordnung betrifft nur Tat, also Verstoß, Ort und Zeit, nicht die mögliche Rechtsfolge.

Da der Bußgeldbescheid mehr als drei Monate nach der ersten Anhörung erging, war Verjährung eingetreten.

AG Dillingen, 303 OWi 611 Js 142243/20

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Urlaub und Kurzarbeit

Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers verkürzt sich für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null um ein Zwölftel, ohne dass es hierfür einer entsprechenden Vereinbarung bedarf.

LAG Düsseldorf, 6 Sa 824/20

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Wie lange darf ein negatives Gutachten verwertet werden?

Grundsätzlich richtet sich die Löschungsfrist für ein medizinisch-psychoogisches Gutachten nach § 2 IX StVG. Diese Frist beträgt zehn Jahre, es sei denn, mit ihm im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Fahrerlaubniregister sind nach den Bestimmungen für das entsprechende Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. Allerdings stellt das Gutachten insofern eine neue Tatsache dar und darf auch noch verwertet werden, wenn die Taten und Entscheidungen, die zur damaligen Fahrerlaubnisentziehung Anordnung des alten Gutachtens geführt haben, bereits geteilt wurden (unter Verweis auf BVerwG, 3 C 2.10).

VG Berlin, 4 K 125/20

Hier wurde im Jahr 2005 die Fahrerlaubnis entzogen, ein im Rahmen einer (erfolglosen) Neuerteilung beizubringendes Gutachten aus 2009 war negativ. 2019 wurde erneut ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt, ein angefordertes neues Gutachten nicht beigebracht. Die Anordnung für das neue Gutachten nahm Bezug auf das alte Gutachten aus 2009, in dem auf die Taten aus 2005 abgestellt wurde. Da der Kläger in 2019 kein neues Gutachten beibrachte, wurde die neue Erteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt. Hier zu Recht, sowohl das alte Gutachten als auch die in dem Gutachten angeführten Verfehlungen konnten noch verwertet werden.

Nach § 29 StVG beträgt die Frist zur Tilgung bei einer Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis zehn Jahre. Diese Frist beginnt erst mit der Erteilung, wenn die Fahrerlaubnis nicht erteilt wird, fünf Jahre nach Rechtskraft des Versagungsbescheides. Von diesem Zeitpunkt an gelten die zehn Jahre. Somit kann im vorliegenden Fall das Gutachten mit den darin enthalten den Feststellungen insgesamt 15 Jahre nach der damaligen Versagung verwendet werden. Insoweit stellt das Gutachten eine neue Tatsache dar, die darin enthalten Feststellungen stehen natürlich im Zusammenhang mit den bereits getätigten Taten, können aber noch so lange verwendet werden.

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Entziehung der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten

Bei Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem muss der Antragsteller Entscheidungen, die zu einer Eintragung in Flensburg geführt haben, gegen sich gelten lassen. Dies gilt auch, wenn er einen Antrag auf Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gestellt hat. Die Rechtskraft wird nämlich erst mit einer Entscheidung über die Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt, nicht schon bei Antragstellung.

VGH München, 11 Cs 20.2039

Hier war nach der Erreichung von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen worden. Ein Bußgeldbescheid war nach Meinung des Antragstellers grob rechtswidrig, da nicht er, sondern sein Bruder gefahren sei. Insoweit hatte er zwar die Wiederaufnahme dieses Verfahrens beantragt, eine Entscheidung hierüber lag noch nicht vor. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hatte Bestand.

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Handlasergerät – welche Informationen erhält der Betroffene?

Bekanntlich werden bei dem Lasergerät Riegl FG 21 keine Daten der Messung gespeichert, eine nachträgliche Überprüfung ist also nicht möglich. Sofern der Betroffene bzw. sein Verteidiger es beantragt, ist aber eine gegebenenfalls anonymisierte Liste sämtlicher erfasste Verstöße zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus erhält die Verteidigung die Wartungsunterlagen des Gerätes.

Abgelehnt wurde ein Anspruch auf Herausgabe des Zulassungsscheines, des Beschilderungsplans und der verkehrsrechtlichen Anordnung des Tempolimits.

Begründet wurde der Anspruch auf Herausgabe der Informationen mit dem Gebot eines fairen Verfahrens sowie der Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Betroffene ist darauf angewiesen, diese Informationen zu erhalten, um Anhaltspunkte für Messfehler konkret vortragen zu können oder aber die Messung durch einen Sachverständigen auswerten zu lassen.

Der Zulassungsschein bzw. die Baumusterprüfbescheinigung, die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung haben keinen Einfluss auf die streitgegenständliche Messung, sie müssen nicht herausgegeben werden. Es reicht aus, dass entsprechende Bestätigungen über die Einhaltung der Vorgaben von MessEG und MessEV im Eichschein enthalten sind. Ein Beschilderungsplan ist unnötig, entsprechende Angaben befanden sich hier im Messprotokoll. Ein Anspruch auf Bekanntgabe der verkehrsrechtlichen Anordnung besteht nicht, da Verkehrsschilder kraft Gesetzes unmittelbar zu befolgen sind. Dies gilt auch dann, wenn das Schild im Einzelfall rechtswidrig aufgestellt wurde.

AG Rottweil, 3 OWi 36 Js 13946/20

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