Bisher war es schwierig, bei Verurteilungen bis zu einer
Geldbuße von 100 € einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein
negatives Urteil des Amtsgerichts durchzubekommen. Denn in diesem Fall wird die
Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör gegeben war oder die Zulassung zur Fortbildung des Rechts
notwendig ist. Dies wurde bisher meistens abgelehnt, wenn lediglich Einsicht in
Unterlagen über die Messung gefordert wurde.
In einem Verfahren vor dem OLG Zweibrücken ging es unter
anderem um die digitalen Datensätze der gesamten Messreihe, Statistikdatei,
Case-List, die Unterlagen nach § 31 MessEG, die Richtlinien zur Prüfung des
Gerätes, das Protokoll der ersten Inbetriebnahme, Fotos von der Messstelle,
Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung zum Gerät, den
Beschilderungsplan, die entsprechende Anzeige bei der zuständigen Landesbehörde
sowie die Anleitung für den Einsatz des Gerätes in einem sogenannten Trailer.
Die Verteidigung hat sich hierum in allen Verfahrensstadium
bemüht, diese Informationen / Unterlagen aber nicht erhalten. Das Amtsgericht verurteilte
den Betroffenen zu einer Geldbuße von 100 €.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, die Rüge der
Verletzung des fairen Verfahrens war erfolgreich. Das Amtsgericht hätte dem
Antrag der Verteidigung auf Einsichtnahme in die geforderten Unterlagen (vorliegend
die Gebrauchsanweisung für die Nutzung im Anhänger) stattgeben müssen. Bei
einem standardisierten Messverfahren obliegt es der Verteidigung, Zweifel an
der Messung vorzubringen. Hierzu steht der Verteidigung Einsicht in sämtliche
Unterlagen zu, die die Verteidigung für die Prüfung des Vorwurfs benötigt.
Hierzu gehören auch alle Informationen, die sich nicht bei
der gerichtlichen Ermittlungsakte befinden.
Das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.
OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsRs 108/20