Arglistige Täuschung beim Unternehmenskauf

Wenn ein Unternehmen verkauft wird, ist der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet, den Käufer auch ungefragt über konkrete Vorkommnisse zu informieren, die als gewichtige Anzeichen für eine anhaltende Krise der Gesellschaft anzusehen sind. Tut er dies nicht oder tätigt er unwahre und irreführende Aussagen, deren Unrichtigkeit erkennt, liegt ein Anfechtungsgrund nach § 123 I BGB vor.

OLG München, 23 U 5742/19

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Klage gegen ein neues Verkehrsschild

Ordnet die Straßenverkehrsbehörde ein Verkehrszeichen an und wird Klage hiergegen erhoben, trägt die Behörde die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für das Verkehrsschild erfüllt sind. Die Behörde muss also die zu Grunde liegenden Umstände ermitteln, dokumentieren und aktenkundig machen.

VGH München, 11 ZB 20.2176

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Restwertermittlung am Unfallort und Nutzungsausfall

Geschieht ein Unfall in einiger Entfernung vom Wohnort des Geschädigten, kann er am Unfallort den Restwert ermitteln lassen und verstößt somit nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er das nicht mehr fahrbereite Fahrzeug am Unfallort belassen und dort auch verkaufen möchte.

Die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung hingegen kann begrenzt sein. Im entschiedenen Fall sollte neben der im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungsdauer von 10-14 Tagen Nutzungsausfall für weitere 85 Tage geltend gemacht werden, weil der Kläger bei gleichen Fahrzeugen fehlende Ausstattungsdetails (Schiebedach Navi, Farbe, abgefahrene Reifen oder keine Anhängekupplung) beanstandete. Dies ist so allerdings nicht zulässig, der Kläger hätte eines der zahlreich angebotenen Gebrauchsfahrzeuge erwerben und gegebenenfalls nachrüsten lassen können. Darüber hinaus fehlte das verunfallte Fahrzeug auch nicht allzu sehr. Der Kläger besaß noch einen weiteren Wagen und er konnte den Wagen seiner Schwiegermutter für die Zeit der Ersatzbeschaffung nutzen.

Abschließend noch der Hinweis, dass 500 € Schmerzensgeld für eine HWS-Distorsion angemessen sind.

OLG Hamm, 11 U 5/20

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Fragestellung bei der Anordnung einer MPU

Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nach § 14 FeV ist nur dann anlassbezogen und verhältnismäßig, wenn sich die Untersuchung aufgrund der Fragestellungen darauf beschränkt, Zweifel auszuräumen, die bei der Behörde bestehen. Bestehen ausschließlich Hinweise auf einen gelegentlichen Konsum von Cannabis, darf nicht die Frage gestellt werden, ob der Betroffene künftig ein Fahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird.

Nachdem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen wurde, als er keine MPU ableistete und ein solches Gutachten nicht beibrachte, legte er Widerspruch gegen die Entziehung ein und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgreich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Er gewann das Verfahren.

VG Darmstadt, 2 L 154/21.DA

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Darstellung eines Gutachtens im Urteil

Wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten beauftragt, lässt sich hieraus entnehmen, dass Anhaltspunkte für Fehler der Messung gegeben waren. In diesem Fall muss das Gericht im Urteil dann auch die Ausführungen des Sachverständigen in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der Anknüpfungstatsachen und sich ergebenden Folgerungen darstellen, um eine Überprüfung möglich zu machen. Nur so ist für das Rechtsbeschwerdegericht prüfbar, ob der Tatrichter trotz der Auffälligkeiten (die ihn zur Einholung des Gutachtens veranlassten) die Zuverlässigkeit der Messung ohne Rechtsfehler bejaht hat.

Allein ein Hinweis auf nachvollziehbare Darlegungen des Sachverständigen ist unzureichend, ebenso die bloße Wiedergabe von Einwendungen der Verteidigung und das entsprechende Ergebnis der Prüfung des Sachverständigen. Das Gericht sollte auch darstellen, welche Zweifel zur Einholung eines Gutachtens führten.

OLG Braunschweig, NZS 1 Ss (OWi) 50/21

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