Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nach § 14 FeV
ist nur dann anlassbezogen und verhältnismäßig, wenn sich die Untersuchung
aufgrund der Fragestellungen darauf beschränkt, Zweifel auszuräumen, die bei
der Behörde bestehen. Bestehen ausschließlich Hinweise auf einen gelegentlichen
Konsum von Cannabis, darf nicht die Frage gestellt werden, ob der Betroffene
künftig ein Fahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird.
Nachdem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen wurde,
als er keine MPU ableistete und ein solches Gutachten nicht beibrachte, legte er
Widerspruch gegen die Entziehung ein und begehrt im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes erfolgreich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Er
gewann das Verfahren.
VG Darmstadt, 2 L 154/21.DA