Geschwindigkeitsüberschreitung durch einen Arzt

Hier wollte ein Arzt seine schwangere Ehefrau selbst in ein Krankenhaus bringen, da ihm einerseits bekannt sei, dass ein Krankenwagen nach seiner Erfahrung bis zu 15 Minuten für die Anfahrt benötigt, andererseits aber auch, um Ressourcen zu schonen. Aufgrund vieler Notfalleinsätze sei ihm bekannt, dass Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes nach einem Einsatz aufgrund der Corona-Pandemie aufwendig desinfiziert werden müssen.

Dies reichte nicht, um eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu rechtfertigen. Einerseits wäre im Rahmen einer Notfallrettung ein Rettungswagen mit Sonder- und Wegerechten zur Einsatzstelle gefahren, der sicherlich innerhalb einer Großstadt besser durchkommt als der Privatwagen des Arztes. Auch wäre eine Versorgung der Patienten im Rettungswagen besser möglich gewesen (aufgrund der technischen und medizinischen Ausstattung sowie des Umstands, dass notfalls ein Arzt neben der Patientin mitfährt). Auch hätte ein rechtfertigender Notstand vorausgesetzt, dass anderweitig eine geeignete Rettungsmaßnahme unmöglich gewesen wäre. Der Arzt hatte sich aber noch nicht einmal darum bemüht, einen Rettungswagen für die Transport zu rufen. Die Verurteilung wurde bestätigt.

OLG Düsseldorf, 2 RBs 13/21

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Ist ein Feldweg öffentlich?

Hier ging es um einen fahrlässigen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, den ein Landwirt mit seinem Gespann begangen haben sollte. Er bewegte eine Schaufel in den Weg hinein, ohne sich zu vergewissern, dass der Weg frei war. Ein vorbeifahrender Motorradfahrer prallte mit seinem Kopf gegen das Schaufelblatt, stürzte und verletzte sich.

Der Feldweg wurde als öffentlich angesehen, öffentlich ist ein Weg dann, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte und größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Dies war hier der Fall, zumindest Radfahrer und Fußgänger nutzten diesen Feldweg regelmäßig berechtigterweise, tatsächlich wurde der Weg aber auch unberechtigterweise durch Kraftradfahrer genutzt. Es ist insoweit unerheblich, ob der Motorradfahrer den Weg nutzen durfte.

BGH, 4 StR 519/19

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Rennen mit sich selbst

Nach § 315d StGB kann auch bestraft werden, wer ein Rennen mit sich selbst fährt. Erfasst sind hiervon Taten, die sich deutlich aus dem Kreis alltäglich vorkommender, auch erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen hervorheben. Der Fahrer versucht in objektiver und subjektiver Hinsicht, ein Rennen nachzustellen.

Voraussetzung ist, dass der Fahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt. Hierbei muss es dem Fahrer darauf ankommen (Absicht), eine größtmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Es muss sich ein Renncharakter ergeben, der sich deutlich von normalen Geschwindigkeitsüberschreitungen abgrenzt. Unter den konkreten situativen Gegebenheiten sowie den Möglichkeiten des Fahrzeugs, der Verkehrslage, des Streckenverlaufs, der Witterungs- und Sichtverhältnisse sowie aller weiteren äußeren Gegebenheiten muss es dem Fahrer darauf ankommen, eine maximal mögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Dieses Ziel muss der Fahrer auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke verfolgen.

Wenn diese Grundsätze erfüllt sind, fallen auch Polizeifluchtfälle hierunter.

Die neu geschaffene Strafnorm verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 II GG.

BGH, 4 StR 225/20

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Leivtec XV3 – Verfahren eingestellt

Auch hier wurde ein Verfahren wegen einer Messung mit diesem Gerät eingestellt. Der Richter geht davon aus, dass zumindest dann Messungen nicht mehr verwertet werden können, wenn die Anforderungen der Mitte Dezember 2020 geändert Gebrauchsanweisung nicht erfüllt sind. Hier wurde für die Verwertbarkeit einer Messung unter anderem angeführt, dass im Messung – Start – Foto das komplette Kennzeichen im Messfeldrahmen abgebildet sein muss. Dies war hier nicht der Fall.

OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 67/21

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Verteidigung bekommt die gesamte Messreihe

Auf Antrag bekommt die Verteidigung Einsicht in sämtliche Messunterlagen, hiervon sind auch die Daten der gesamten Messreihe umfasst. Es ist nicht auszuschließen, dass sich bei Auswertung der Daten einer ganzen Messreihe Umstände ergeben, die Rückschlüsse auf die streitgegenständliche Messung erlauben, bei dieser aber nicht erkennbar sind.

Der Anspruch basiert auf dem Recht auf ein faires Verfahren. Der Betroffene kann auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen. Hierzu benötigt er aber sämtliche vorliegenden Informationen.

Da es sich bei Ordnungswidrigkeitenverfahren um Massenverfahren handelt, sind die Anforderungen an die gerichtlichen Urteilsgründe nicht allzu hoch. Insoweit muss der Betroffene konkrete Zweifel vortragen. Dies kann er nur, wenn ihm die erforderlichen Informationen vorliegen. Hierzu gehören auch die Informationen, die nicht zur Akte genommen worden sind. Insoweit geht sein Informationsrecht auch über die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts hinaus.

Das Einsichtsrecht in die weiteren Messungen wird auch nicht durch entgegenstehende Interessen der betreffenden Verkehrsteilnehmer vereitelt.

Auch die Bußgeldbehörde ist gehalten, die Informationen in einem möglichst frühen Verfahren Stadium zur Verfügung zu stellen.

OLG Jena, 1 OLG 331 SsBs 23/20

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