Grundsätzlich sollen Fahrzeuge möglichst weit rechts fahren.
Doch was passiert, wenn jemand grundlos zu weit links auf einer Vorfahrtsstraße
fährt und jemand unter Missachtung des Vorfahrtsrechts auf die Straße einbiegt
und es zu einem Unfall kommt? Dann haftet regelmäßig derjenige, der den
Vorfahrtsverstoß begeht, zu 100 %. Dies gilt auch, wenn der Fahrer des
Fahrzeugs auf der Vorfahrtsstraße ganz links gefahren ist.
Die Verletzung des Vorfahrtsrechts indiziert das Verschulden
des Fahrers. Etwas anderes kann nur bei besonderen Verkehrslagen gelten. Und
eine solche ist bei einer Verletzung des Rechtsfahrgebots nicht gegeben. Hier
kann sich der Fahrer auf den Vertrauensgrundsatz berufen, dass sein
Vorfahrtsrecht beachtet wird. Er muss nicht befürchten, dass ein
Vorfahrtsverstoß vorkommen wird. Dieses Recht, sich auf diesen
Vertrauensgrundsatz zu berufen, verliert der Fahrer auch nicht, wenn er
pflichtwidrig zu weit links fährt.
Das Rechtsfahrgebot soll lediglich sicherstellen, dass
Fahrzeuge sich gefahrlos begegnen und überholen können. Es dient also dem
Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich auf derselben Straße fortbewegen. Nicht
geschützt sind Verkehrsteilnehmer, die diese Straße überqueren oder in sie
einbiegen wollen.
Der Vertrauensgrundsatz gilt erst dann nicht mehr, wenn der
Fahrer auf der Vorfahrtsstraße aus besonderen Umständen erkennt oder erkennen
muss, dass ihm der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumen wird. Er muss
damit allerdings so lange nicht rechnen, wie der Wartepflichtige noch die
Möglichkeit hat, sein Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen, um die Vorfahrt zu
gewähren.
BGH, VI ZR 282/10