Derzeit unverwertbar

Beim AG Landstuhl werden derzeit Verfahren – nachdem der Hersteller bekannt gegeben hat, dass aufgrund von Zweifeln an dem Gerät die Zuverlässigkeit nicht mehr garantiert werden kann – mit einem Geschwindigkeitsmessgerät vom Typ Leivtec XV3 eingestellt. Hierbei trägt die Staatskasse die Kosten, auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen (Anwaltskosten).Ein Sachverständigengutachten wird nicht eingeholt. Dies stünde außer Verhältnis zur Sache und ein Gutachter kann den Messwert ohnehin nur näherungsweise bestimmen.

AG Landstuhl, 2 OWi 4211 Js 2050/21

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Wen schützt das Rechtsfahrgebot?

Grundsätzlich sollen Fahrzeuge möglichst weit rechts fahren. Doch was passiert, wenn jemand grundlos zu weit links auf einer Vorfahrtsstraße fährt und jemand unter Missachtung des Vorfahrtsrechts auf die Straße einbiegt und es zu einem Unfall kommt? Dann haftet regelmäßig derjenige, der den Vorfahrtsverstoß begeht, zu 100 %. Dies gilt auch, wenn der Fahrer des Fahrzeugs auf der Vorfahrtsstraße ganz links gefahren ist.

Die Verletzung des Vorfahrtsrechts indiziert das Verschulden des Fahrers. Etwas anderes kann nur bei besonderen Verkehrslagen gelten. Und eine solche ist bei einer Verletzung des Rechtsfahrgebots nicht gegeben. Hier kann sich der Fahrer auf den Vertrauensgrundsatz berufen, dass sein Vorfahrtsrecht beachtet wird. Er muss nicht befürchten, dass ein Vorfahrtsverstoß vorkommen wird. Dieses Recht, sich auf diesen Vertrauensgrundsatz zu berufen, verliert der Fahrer auch nicht, wenn er pflichtwidrig zu weit links fährt.

Das Rechtsfahrgebot soll lediglich sicherstellen, dass Fahrzeuge sich gefahrlos begegnen und überholen können. Es dient also dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich auf derselben Straße fortbewegen. Nicht geschützt sind Verkehrsteilnehmer, die diese Straße überqueren oder in sie einbiegen wollen.

Der Vertrauensgrundsatz gilt erst dann nicht mehr, wenn der Fahrer auf der Vorfahrtsstraße aus besonderen Umständen erkennt oder erkennen muss, dass ihm der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumen wird. Er muss damit allerdings so lange nicht rechnen, wie der Wartepflichtige noch die Möglichkeit hat, sein Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen, um die Vorfahrt zu gewähren.

BGH, VI ZR 282/10

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Zur Wahrheit gehört die Vollständigkeit

Wer als Zeuge vom Gericht vernommen wird, muss die Wahrheit sagen. Hierzu gehört auch, vollständig auszusagen.

Im hier entschiedenen fall hatte eine Oberstaatsanwältin offenbar negiert, mit der Vernehmung eines Zeugen nichts zu tun gehabt zu haben. Dies stimmte teilweise. Auch wenn sie bei der Vernehmung nicht anwesend war, hatte sie aber an einem informellen Gespräch mit dem Zeugen, dem Verteidiger und der Polizei teilgenommen. Dies sagte sie nicht, obwohl sie annahm, dass dies von Bedeutung sein könnte.

Sie wurde wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision blieb erfolglos.

BGH, 5 StR 172/20

„Ein Zeuge verletzt seine Wahrheitspflicht, wenn er Tatsachen, die für den Gegenstand der Vernehmung erheblich sind, falsch wiedergibt oder – sofern sie mit der Beweisfrage für ihn erkennbar im Zusammenhang stehen – verschweigt“

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Nachschieben von Kündigungsgründen

§ 626 II BGB stellt weder direkt noch in analoger Anwendung eine Schranke für das Nachschieben von Kündigungsgründen bei einer außerordentlichen Kündigung dar, die bei Ausspruch beziehungsweise Zugang der Kündigung objektiv vorgelegen haben, dem Arbeitnehmer seinerzeit aber nicht bekannt gegeben worden sind. Es kommt auch nicht darauf an, ob der ursprüngliche Grund, auf den die Kündigung zunächst gestützt wurde, bei Zugang der Kündigung noch nicht verfristet (bei der außerordentlichen Kündigung zwei Wochen, § 626 II BGB) war.

Grundsätzlich muss eine Kündigung nicht begründet werden, sie kann sozusagen „blanko“ erklärt werden.

BAG, 2 AZN 724/20

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MPU und erstmalige Trunkenheitsfahrt

Bisher galt bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt die Grenze von 1,6 Promille, ansonsten konnte vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis keine MPU gefordert werden. Heute entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass auch bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille unter bestimmten Umständen vor der Wiedererteilung eine MPU gefordert werden kann, auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt.

Bei einer überdurchschnittlichen Alkoholgewöhnung besteht eine erhöhte Rückfallgefahr, es liegt also eine erneute Fahrt unter Alkoholeinfluss durchaus nahe. Wenn ein Fahrzeugführer trotz einer Alkoholisierung von (im hier entschiedenen Fall) 1,3 Promille keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufweist, kann von einer erhöhten Trinkfestigkeit und Alkoholgewöhnung ausgegangen werden. Dies stellt eine aussagekräftige Zusatztatsache im Sinne von § 13 S.1 Nr.2 c 2.Alt. FeV dar, die die Anordnung einer MPU rechtfertigt.

BVerwG, 3 C 3.20

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