Unfall mit dem gepanzerten Fahrzeug

Der Fahrer eines Sonderschutzfahrzeugs (hier eines gepanzerten Mercedes G-Modells) handelt nicht fahrlässig, wenn das Fahrzeug wegen seiner Aufpanzerung beim zügigen Rückwärtsfahren mit eingeschlagener Lenkung schon nach wenigen Metern umkippt. Diese Gefahr ist nicht vorhersehbar, da sie nicht allgemein bekannt ist.

Es ging um Schadensersatzansprüche, an dem Fahrzeug entstand Totalschaden, als der Fahrer dieses Wendemanöver fuhr. Eine grobe Fahrlässigkeit lag somit auch nicht vor, insbesondere da diese Gefahr nicht allgemein bekannt war und auch dem Fahrer nicht bekannt gemacht wurde. Es gab auch keinen Hinweis in der entsprechenden Bedienungsanleitung.

OLG Celle, 14 U 218/19

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Dieselskandal und Nutzungsvorteile

Nutzungsvorteile sind bei der Rückabwicklung eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs anzurechnen. Diese können sogar den Kaufpreiserstattungsanspruch vollumfänglich aufzehren. Es kann eine Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 250.000 km angenommen werden.

Sogenannte Deliktszinsen nach § 849 BGB gibt es nicht. Der Käufer erhielt ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug, dies kompensiert den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes.

BGH,VI ZR 354/19

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Dieselskandal und Software-Update

Führt der Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Autos ein Software-Update durch, entfällt hierdurch sein Schaden nicht. Wichtig ist nur, dass das Auto vor dem Bekanntwerden des Dieselskandals erworben wurde.

Es muss auch nicht konkret vorgetragen werden, welche Person bei VW für diese Entscheidung verantwortlich war. Die Entscheidung über den Einsatz dieser Abschalteinrichtung betrifft die grundlegende strategische Frage, mit welcher Hilfe und welcher technischen Lösung VW die Einhaltung der Stickoxidgrenzwerte sicherstellen wollte. Insoweit reicht es aus, wenn vorgetragen wird, diese Entscheidung sei auf Vorstandsebene oder jedenfalls durch einen entsprechend berufenen Vertreter getroffen oder zumindest gebilligt worden.

BGH, VI ZR 367/19

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Dieselskandal

Wer nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals einen VW mit manipulierter Software gekauft hat, hat gegen den Hersteller keinen Anspruch aus § 826 BGB. Gegenüber dem Käufer ist das Verhalten des Herstellers nicht als sittenwidrig anzusehen, da sich aus der Gesamtschau ergibt, dass der Käufer genau wusste, dass er ein Auto kauft, dass von diesem Dieselskandal betroffen ist.

Etwas anderes galt nur, wenn ein Auto gekauft wurde, dass vor dem Bekanntwerden erworben worden ist.

Spätestens die Mitteilung von VW am 22. September 2015 war objektiv geeignet, das Vertrauen potentieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsmäßige Abgastechnik zu zerstören, insoweit bestand also keine Arglosigkeit mehr. Es war somit nicht damit zu rechnen, dass Käufer davon ausgehen würden, dass VW-Fahrzeuge die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben einhalten würden.

Insoweit liegt keine sittenwidrige Schädigung vor, ein entsprechender Schadensersatzanspruch ist nicht gegeben.

BGH, VI ZR 5/20

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Kein Übernachtungsverbot für Menschen aus Hotspots

Bayern wollte es vormachen und erlies eine Verordnung, dass Menschen aus so genannten Corona – Hotspots nicht übernachten dürften. Als Grenzwert wurden 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner angegeben. Dies gilt nicht vor Gericht, eine solche Regelung ist unverhältnismäßig.

Verloren hatte der klagende Hotelier allerdings an einem anderen Punkt: Er wollte auch die Personen – Obergrenze für private Veranstaltungen sowie Tagungen und Kongresse kippen. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte dies aber ab, zumindest im Rahmen einer vorläufigen Regelung.

BayVGH, 20 NE 20.1609

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