Mit 1,29 Promille auf dem E-Scooter unterwegs. In dieser
Entscheidung wurde offen gelassen, ob die Grenze die Entziehung der
Fahrerlaubnis wie bei Kraftfahrzeugen bei 1,1 Promille oder bei 1,6 Promille
(bei Fahrrädern) liegt. Denn selbst wenn von dem geringeren Grenzwert (der hier
überschritten wurde) auszugehen wäre, käme doch höchstwahrscheinlich ein
Absehen von der Regelung des § 69 II StGB in Betracht. Entgegen dieser
Regelvermutung (Trunkenheitsfahrt nach § 69 StGB) kann nämlich Entziehung der
Fahrerlaubnis abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den
seiner allgemeinen Natur nach schweren gefährlichen Verstoß günstiger
erscheinen lassen, als dies bei einem Regelfall der Fall ist. Ein solcher
Umstand ist unter anderem in der Tatsache zu sehen, dass sich das abstrakte
Gefährdungspotenzial von E-Scootern erkennbar von denen anderer Kraftfahrzeuge
unterscheidet. Dies ergibt sich aus Gewicht und Höchstgeschwindigkeit sowie der
äußeren Beschaffenheit. Die Gefährlichkeit ist also wahrscheinlich nur mit
einem Fahrrad gleichzusetzen.
Somit ist bei einer Trunkenheitsfahrt auf einem E-Scooter
auch zu berücksichtigen, dass eine gemäß § 316 StGB möglicherweise strafbare
Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad auch gerade nicht die Entziehung der
Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nach sich zieht. Es könnten also
Wertungswidersprüche entstehen, wenn dies bei einem Scooter anders wäre.
Eine erhöhte Gefährdungslage durch die Nutzung des Scooters
unter Alkoholeinfluss konnte das Gericht nicht erkennen. Er fuhr auf einer
relativ kurzen Strecke von 15 m leichte Schlangenlinien. Weitere
Ausfallerscheinungen waren nicht ersichtlich.
Insoweit geht das Gericht davon aus, dass die Regelvermutung
für die Entziehung der Fahrerlaubnis als widerlegt anzusehen sei, so dass die
Voraussetzungen einer solchen Entziehung eben nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit
gegeben sind.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das
Amtsgericht nach § 111a StPO wurde aufgehoben.
LG Halle, 3 Qs 81/20