Fahrtenbuchauflage bei Firmenfahrzeug

Auf die Einhaltung einer Zweiwochenfrist zur Anhörung des Halters kann sich kein Kaufmann berufen, der im geschäftlichen Zusammenhang Fahrzeuge durch Mitarbeiter führen lässt.

Es kommt nicht darauf an, ob dem Fahrzeughalter ein Foto vorgelegt wird.

Ein Fahrtenbuch kann auch angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter zwar an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungshandlungen der Behörde jedoch gleichwohl gescheitert sind.

Ein Fahrer kann nicht festgestellt werden, wenn zwar die Ermittlungen auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft gewonnen hat.

Abschließend noch eins: Wenn ein Halter, der ein Fahrtenbuch führen soll, den Verkehrsverstoß als solchen bestreitet, muss er substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen.

OVG Münster,8 A 1423/19

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht | Schreib einen Kommentar

Ausschluss eines Mitgesellschafters

Gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit in einer GmbH das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, sind grundsätzlich nach § 138 I BGB nichtig, soweit nicht besondere Umstände als sachlicher Grund für die freie Ausschlussmöglichkeit gegeben sind.

Ein solcher Grund könnte bei einem Beteiligungsmodell für den Geschäftsführer gegeben sein. Hierdurch werden häufig Geschäftsführer längerfristig an die Gesellschaft gebunden. Davon kann aber wohl nur ausgegangen, wenn lediglich eine Beteiligung des Geschäftsführers bis zu 10 % gegeben sein darf.

Im hier entschiedenen Fall lag die Beteiligungsquote bei 25 %, sodass nicht mehr davon ausgegangen wurde, dass die Beteiligung in dieser Höhe als reiner Annex zu der Geschäftsführertätigkeit zu qualifizieren sei. Es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Manager-Beteiligungsmodell beabsichtigt war.

OLG München, 7 U 1844/19

Bei der Beurteilung einer solchen Ausschlussklausel ist auch § 242 II AktG zu beachten, der auch im GmbH-Recht Anwendung findet. Hiernach werden 3 Jahre nach der Eintragung in das Handelsregister nichtige Satzungsbestimmungen rückwirkend gültig. Es kann also nicht allein mit einem Blick in die Satzung und das Gesetz festgestellt werden, ob eine nichtige Satzungsbestimmung vorliegt. Es muss vielmehr auch die Historie der Satzungsregelung und insbesondere der Zeitpunkt der Eintragung der entsprechenden Regelung in die Satzung geprüft werden.

Veröffentlicht unter Handels- und Gesellschaftsrecht | Schreib einen Kommentar

Alkoholgrenze auf dem Pedelec

Bei dem Pedelec handelt es sich um ein Elektrofahrrad mit einem zuschaltbaren Elektromotor mit einer Dauerleistung von 250 W, der das Fahrrad bis zu einer Geschwindigkeit von 6 km/h ohne Trittunterstützung, darüber hinaus bis zu einer Geschwindigkeit bis zu 25 km/h beim Treten mit antreibt. Hier hatte der Angeklagte 1,59 Promille im Blut, ohne dass es weitere Anzeichen gab, dass er alkoholbedingt nicht mehr zum Führen des Pedelecs in der Lage gewesen wäre. Das Amts- und das Landgericht gingen davon aus, dass bei einem derartigen Gefährt maximal 1,6 Promille (wie bei Fahrrädern) die Grenze der absoluten Fahrtauglichkeit ausmachen, nicht nur 1,1 Promille wie bei Kraftfahrzeugen. Auch das OLG meint, dass derzeit keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse bestehen würden, dass Fahrer von Pedelecs bereits unterhalb einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille absolut fahruntüchtig sind.

OLG Karlsruhe, 2 Rv 35 Ss 175/20

Veröffentlicht unter Strafrecht, Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Trunkenheit auf dem E-Scooter

Mit 1,29 Promille auf dem E-Scooter unterwegs. In dieser Entscheidung wurde offen gelassen, ob die Grenze die Entziehung der Fahrerlaubnis wie bei Kraftfahrzeugen bei 1,1 Promille oder bei 1,6 Promille (bei Fahrrädern) liegt. Denn selbst wenn von dem geringeren Grenzwert (der hier überschritten wurde) auszugehen wäre, käme doch höchstwahrscheinlich ein Absehen von der Regelung des § 69 II StGB in Betracht. Entgegen dieser Regelvermutung (Trunkenheitsfahrt nach § 69 StGB) kann nämlich Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schweren gefährlichen Verstoß günstiger erscheinen lassen, als dies bei einem Regelfall der Fall ist. Ein solcher Umstand ist unter anderem in der Tatsache zu sehen, dass sich das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern erkennbar von denen anderer Kraftfahrzeuge unterscheidet. Dies ergibt sich aus Gewicht und Höchstgeschwindigkeit sowie der äußeren Beschaffenheit. Die Gefährlichkeit ist also wahrscheinlich nur mit einem Fahrrad gleichzusetzen.

Somit ist bei einer Trunkenheitsfahrt auf einem E-Scooter auch zu berücksichtigen, dass eine gemäß § 316 StGB möglicherweise strafbare Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad auch gerade nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nach sich zieht. Es könnten also Wertungswidersprüche entstehen, wenn dies bei einem Scooter anders wäre.

Eine erhöhte Gefährdungslage durch die Nutzung des Scooters unter Alkoholeinfluss konnte das Gericht nicht erkennen. Er fuhr auf einer relativ kurzen Strecke von 15 m leichte Schlangenlinien. Weitere Ausfallerscheinungen waren nicht ersichtlich.

Insoweit geht das Gericht davon aus, dass die Regelvermutung für die Entziehung der Fahrerlaubnis als widerlegt anzusehen sei, so dass die Voraussetzungen einer solchen Entziehung eben nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sind.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht nach § 111a StPO wurde aufgehoben.

LG Halle, 3 Qs 81/20

Veröffentlicht unter Strafrecht, Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Provida – Messung durch Hinterherfahren

Bei einer Messung mit diesem Gerät genügen relativ knappe Urteilsfeststellungen. Das Amtsgericht hat im Urteil die berücksichtigten Toleranzen mitgeteilt und festgestellt, dass der Abstand auf der ausgewerteten Strecke von ca. 1000 m bei ausreichender Sichtbarkeit gleichgeblieben ist.

Dies reichte in diesem Fall, da hier nicht die als nicht standardisiert eingestufte Fest- oder Fixpunktmessung durchgeführt wurde, sondern eine Auswertung analog dem sogenannten Auto2-Verfahren vorgenommen wurde, die in diesem Gerät vorgesehen ist. Es wurde lediglich nachträglich eine manuell festgelegte Strecke verwendet. Hier kommt es nur noch darauf an, dass der Abstand zu Beginn und Ende der Messung gleichgeblieben ist.

OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 158/20

Veröffentlicht unter ProVida | Schreib einen Kommentar