Ordnungswidrigkeitenverfahren können nach § 47 OWiG
eingestellt werden, eine solche Einstellung darf aber nicht von der Zahlung
eines Geldbetrages abhängig gemacht werden. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden
(bis 21 Jahre) gilt das JGG. Auch hier kann ein Verfahren durch den Richter
eingestellt werden, der Richter darf Auflagen erteilen.
Hier ging es um eine erhebliche
Geschwindigkeitsüberschreitung (außerorts um 47 km/h) eines Heranwachsenden.
Offenbar wollte das Gericht vermeiden, dass neben der Sanktion dieser
Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund der noch bestehenden Probezeit ein
Aufbauseminar angeordnet wird. Dies konnte nur gelingen bei einer punktefreien
Geldbuße oder Einstellung des Verfahrens. Das Gericht war kreativ und ordnete
nicht nur 20 Arbeitsstunden an, sondern verlangte auch, dass der Führerschein
für die Dauer von einem Monat in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben
wird. Nach Erfüllung dieser Auflagen wird das Verfahren eingestellt, es gibt
also keine Auswirkungen auf den Führerschein auf Probe.
AG Landstuhl, 1 OWi 4396 Js 280/20
Begrüßenswert und sicherlich angemessen hinsichtlich der
Erziehung des Heranwachsenden. Kreativ dazu, sicherlich eine Lösung, mit der
alle Beteiligten leben können.