Fahren ohne Pflichtversicherung?

Eine Straftat nach § 6 PflichtVG (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr) begeht, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ohne eine nach § 1 vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gebraucht oder den Gebrauch gestattet.

Hier war der Halter eines Anhängers zunächst verurteilt worden, weil die Versicherung gekündigt hatte. Der Zugang dieser Kündigung konnte aber nicht bewiesen werden, allein die Versendung durch die Versicherung ist nicht ausreichend.

Die Verurteilung wurde aufgehoben.

OLG Brandenburg, 53 Ss 35/20

Das OLG wies darauf hin, dass im Strafprozess die Tatbestandsvoraussetzungen bewiesen werden müssen. Und dies gelang hier nicht. Soweit das AG noch meinte, der Angeklagte habe den entsprechenden Zugang ja nicht negiert, verkannte das AG elementare Rechte des Angeklagten, aus dessen Schweigen keine negativen Schlüsse gezogen werden dürfen.

Auch wenn die Beweiswürdigung dem Tatrichter obliegt, kann sie auf rechtliche Fehler überprüft werden. Solche Fehler können vorliegen, wenn die Beweiserhebung oder -würdigung  unklar, unvollständig, lückenhaft oder widersprüchlich ist. Auch ein Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze kann ausreichend sein.

Der Angeklagte wurde vom AG noch zu 15 Tagessätzen verurteilt. Hätte er Berufung eingelegt, wäre diese erst anzunehmen gewesen, § 313 StPO. Die hier eingelegte Sprungrevision war aber zulässig.

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MPU-Anordnung – kein Auswechseln der Rechtsgrundlage

Der anordnenden Behörde ist es verwehrt, eine in der Gutachtenanforderung unzutreffend genannte Rechtsgrundlage im weiteren Verfahren auszutauschen.

VG Mainz, 3 L 60/20.MZ

Da die Begutachtungsanordnung nicht isoliert angegriffen werden kann und die Nichtbeibringung nach § 11 VIII FeV die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen begründet, ist diese Entscheidung notwendig und folgerichtig.

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Anspruch auf die XML-Datei

Der Betroffene hat einen Anspruch auf die XML-Datei, diese muss von der Behörde übersandt werden.

Das Gericht meint allerdings, dass die Dokumentation nach § 31 MessEG nicht herausgegeben werden muss. Die Behörde sei zur Führung einer Lebensakte nicht verpflichtet. Auch sei dies kein taugliches Beweismittel für die Fehlerhaftigkeit einer Messung, da eine Reparatur des Gerätes nicht ohne Brechung der Eichsiegel erfolgen kann. Und dann müsse das Gerät neu geeicht werden, die Neueichung würde die Messrichtigkeit und -beständigkeit des Gerätes belegen.

AG Burgdorf, NZS 4 OWi 75/20

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Mit dem Wohnmobil wild campen

In Schleswig – Holstein verstößt gegen § 37 I LNatSchG, wer mit seinem Wohnmobil auf einem nur für PKW zugelassenem Parkplatz übernachtet. Das Bußgeld beträgt 100 €.

OLG Schleswig, 1 Ss-OWi 183/19

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Nichtteilnahme am Software-Update

Wer bei einem vom Diesel-Skandal betroffenen Fahrzeug das im Rahmen einer Rückrufaktion durchzuführende Update nicht aufspielen lässt, riskiert die nächste TÜV-Abnahme. Es liegt dann ein erheblicher Mangel vor, der der Zuteilung der Prüfplakette entgegensteht.

OVG Münster, 8 B 1179/19

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