Maskenpflicht in Nordrhein-Westfalen

Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske bzw. einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Einkaufen im Personenverkehr und anderen Situation ist in Nordrhein-Westfalen weiterhin rechtmäßig.

Für die Anordnung zum Schutz rechtlicher Maßnahmen ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine übertragbare Krankheit aufgetreten ist, deren Weiterverbreitung verhindert werden soll. Bei dem neuen Coronavirus handelt es sich um eine derartige Infektion, das Gericht nimmt Bezug auf die veröffentlichten Fallzahlen.

Die Regelung zur Pflicht zum Tragen einer Maske ist auch bestimmt genug.

Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass der Verordnungsgeber in rechtmäßiger Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Es wird dann noch darauf hingewiesen, dass Schutzmaßnahmen auch gegenüber der Allgemeinheit zur Abwehr einer drohenden Gefahr erlaubt sind.

Eine erkennbare Ermessensfehlerhaftigkeit dieser Anordnung ist nicht gegeben. Vielmehr dient die Pflicht zum Tragen einer Maske den legitimen Zweck, die weitere Verbreitung des Virus einzudämmen. Insoweit kann der Verordnungsgeber auch weiterhin davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie eine ernst zu nehmende Gefahrensituation darstellt. Hieran ändern auch die rückläufigen Fallzahlen nichts.

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass trotz der geführten wissenschaftlichen Diskussion derzeit auch sogenannten Behelfsmasken als Mittel zur Verringerung der Infektionszahlen angesehen werden.

Das Gericht vertritt die Meinung, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung keine allgemeinen Gesundheitsgefahren für den Träger hervorruft. Und dann wird noch darauf hingewiesen, dass ein hoher Anteil von Übertragungen von asymptomatischen bzw. präsymptomatischen infizierten Person erfolgt.

Derzeit ist die Anordnung auch noch angemessen. Es liegt eine Vielzahl von Unbekannten vor, Lockerungen an einer Stelle können deswegen Beschränkungen an anderer Stelle zur Folge haben. Da die Pflicht zum Tragen einer Maske in der Verordnung räumlich und zeitlich beschränkt ist, liegt auch kein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff vor. Insoweit wird dann auch noch die Ausnahmebestimmung für Kinder bis zum Schuleintritt und für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, in die Abwägung mit eingebracht.

Die Verordnung, über die entschieden wurde, galt zunächst bis zum 11. August 2020.

OVG Münster, 13 B 675/20

In der Neufassung ab dem 12. August besteht die Regelung unverändert fort.

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Wie gewonnen, so zerronnen

Das AG Neuruppin hat seine Rechtsprechung geändert und gewährt der Verteidigung Einblick in die Rohmessdaten der gesamten Messreihe. Klingt gut, hilft aber wenig. Bei diesem Messgerät werden keine Rohmessdaten gespeichert, dazu kommt, worüber ich schon berichtet habe, dass bei den zukünftigen Versionen (nach der neuen Eichung) überhaupt nichts mehr gespeichert wird.

Argumentativ gut ist, dass bei standardisierten Messverfahren die Verteidigung konkrete Zweifel an der Messung begründen können muss. Hierzu wird das Einsichtsrecht in alle vorhandenen Daten gewährt.

AG Neuruppin, 82,1 E OWi 76/20

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Verkehrsschild nicht gesehen?

Hier ging es um eine Bußgeldentscheidung mit 500 € Geldbuße und 2 Monaten Fahrverbot. Angeblich hat der Lkw-Fahrer ein Schild nicht gesehen, das seine Durchfahrt unterbunden hat. Hiergegen wehrte er sich vor dem Amtsgericht und sagte, er hätte dies Schild nicht gesehen.

Das Amtsgericht folgte ihm. Es fängt wegen fahrlässiger Begehung ein Bußgeld von 75 €, es gab kein Fahrverbot. Natürlich legte die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel ein, dieses hatte jedoch keinen Erfolg.

Im Urteil wurde unter anderem nicht auf die entsprechenden Zeichen eingegangen, die dort aufgebaut worden sein sollen. Dies wurde in der Rechtsbeschwerde gerügt, war aber nicht erheblich. Es ergab sich auch nicht aus dem Verfahrensstoff vor dem Amtsgericht, dass dort weitere Schilder aufgestellt worden seien. Auch wurde dem Amtsrichter zugestanden, dass dieser die Einlassung des Betroffenen so würdigte, wie er sie abgegeben hat „(ich habe das Schild nicht gesehen“).

KG Berlin, 3 Ws (B) 174/20

Ein sehr gutes Urteil. Die Einlassung des Betroffenen konnte nicht widerlegt werden. Da half auch die eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nichts.

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Rote Ampel?

Der Richter muss sich schon ein wenig Mühe geben. Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn ein Fahrzeugführer bei Rotlicht den gesicherten Bereich, also den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich durchfährt. Dazu gibt es in diesem Beschluss noch diverse Anforderungen, wie ein Urteil zu begründen ist.

OLG Düsseldorf, IV-4 RBs 4620

In diesem Beschluss macht das OLG Düsseldorf deutlich, was mindestens im Urteil stehen muss. Auch wenn bei standardisierten Messverfahren die Begründungen kurz bleiben können, gehört ein Mindestmaß dazu, damit ein solches Urteil Gültigkeit entfaltet.

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Aussagekraft von Messreihe und Statistikdatei?

Der Senat des OLG Zweibrücken weist darauf hin, dass er zur möglichen Aussagekraft der Falldatensätze einer gesamten Messreihe mit Messdaten/Einzelmesswerten sowie der Statistikdatei bereits bei der PTB eine Auskunft angefordert hat. Das Verfahren wurde jetzt ausgesetzt.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 98/20

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